Zum 1. Januar 2024 gelten neue Unterhaltsleitlinien. Diese haben die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln bekannt gegeben. Dabei ergeben sich im Wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt sowie Anpassungen bei den Selbstbehalten.
Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ist die Konsequenz daraus, dass Ehegatten mit ihrer Heirat füreinander Verantwortung übernommen haben. Diese endet nicht mit der Scheidung. Außerdem ist Unterhalt nicht gleich Unterhalt. Daher sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Unterhalt fordern können oder Unterhalt zahlen müssen. In diesem Beitrag haben wir das Wichtigste zum Thema Scheidungsunterhalt für Sie zusammengefasst!
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Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden. Sie sollen Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk erzielen. Die Leitlinien binden Familienrichter:innen allerdings nicht. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls nicht antasten.
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Nach Angaben des Oberlandesgerichts Köln werden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben.
Der Mindestunterhalt wird für Kinder der
Entsprechend hätten sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht.
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Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe werden zum 01.01.2024 ebenfalls angehoben. In der ersten Einkommensgruppe betrage der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 689 Euro. Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liege der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro. Dies hat sich nicht verändert.
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