Familienrecht 2024: Neue Unterhaltsleitlinien

5. Februar 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Zum 1. Januar 2024 gelten neue Unterhaltsleitlinien. Diese haben die Fa­mi­li­en­se­na­te des Ober­lan­des­ge­richts Köln be­kannt ge­ge­ben. Dabei ergeben sich im We­sent­li­chen Än­de­run­gen in Bezug auf die Be­darfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger Kin­der gemäß der vom OLG Düs­sel­dorf be­reits ver­öf­fent­lich­ten Ak­tua­li­sie­rung der Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le zum Kin­des­un­ter­halt sowie An­pas­sun­gen bei den Selbst­be­hal­ten.

Anspruch auf Unterhalt

Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ist die Konsequenz daraus, dass Ehegatten mit ihrer Heirat füreinander Verantwortung übernommen haben. Diese endet nicht mit der Scheidung. Außerdem ist Unterhalt nicht gleich Unterhalt. Daher sollten Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Unterhalt fordern können oder Unterhalt zahlen müssen. In diesem Beitrag haben wir das Wichtigste zum Thema Scheidungsunterhalt für Sie zusammengefasst!

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Was sind Unterhaltsleitlinien?

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden. Sie sollen Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen  geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk erzielen. Die Leitlinien binden Familienrichter:innen allerdings nicht. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls nicht antasten.

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Anhebung der Bedarfssätze

Nach Angaben des Oberlandesgerichts Köln werden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben.

Minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt wird für Kinder der

  • ersten Altersstufe von  437 Euro auf 480 Euro,
  • zweiten Altersstufe von 502 Euro auf 551 Euro,
  • dritten Altersstufe von 588 Euro auf 645 Euro angehoben.

Entsprechend hätten sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht.

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Volljährige Kinder

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe werden zum 01.01.2024 ebenfalls angehoben. In der ersten Einkommensgruppe betrage der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 689 Euro. Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liege der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro. Dies hat sich nicht verändert.

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