Welchen Namen ein Kind bekommt, ist für werdende Eltern eine wichtige und aufregende Entscheidung. Dies gilt für den Vor- wie auch den Familiennamen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Name eines Kindes dann zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann.
Konkret ging es in dem Fall um ein 2008 geborenes Mädchen aus Hessen. Dieses hatte den Nachnamen seines Vaters erhalten, zu dem es indes bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte.
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Als die Mutter neu heiratete, sollte das Mädchen wie auch seine Mutter den Namen ihres Stiefvaters wie auch ihres jüngeren Geschwisterkindes annehmen. Der leibliche Vater verweigerte die Zustimmung.
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Bislang forderte die Rechtsprechung eine Gefährdung des Kindeswohl, damit durch das Familiengericht eine Namensänderung ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen kann. Diese hohen Anforderungen hat der Bundesgerichtshof nun durch seine neueste Entscheidung aufgegeben.
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So geht aus dem aktuellen Beschluss hervor, dass lediglich eine umfassende Abwägung vorzunehmen sei. Dabei müssten die Kindeswohlbelange mit dem Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils miteinander verglichen werden.
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Verglichen mit seiner bisherigen Rechtsprechung, in der der Bundesgerichtshof eine konkrete Kindeswohlgefährdung forderte, hat er die Anforderungen an eine Namensänderung damit deutlich gesenkt.
In der Sache konnten die Karlsruher Richter indes gerade nicht selbst entscheiden. Der Rechtsstreit ist nun an das Frankfurter Landgericht zurückverwiesen worden.
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Dort müssen die Richter den Fall nun erneut prüfen. Unter anderem soll dabei auch zu prüfen sein, ob ein Doppelname des Kindes als mildere und zugleich gleich geeignete Maßnahme in Betracht komme.
Die aktuelle Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils ab. Es deutet sich an, dass die Karlsruher Richter die bislang hohen Anforderungen senken wollen. Im konkreten Fall wird die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt abzuwarten sein.
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