Nicht nur Eheleute machen sich gerne Geschenke. Auch Paare, die (noch) nicht verheiratet sind, wenden sich gegenseitig Geld oder andere Sachen zu. Aber was passiert mit den Zuwendungen, wenn der Partner bzw. die Partnerin plötzlich zum/zur Ex wird?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Mann seiner Ex-Partnerin während ihrer Beziehung 200.000 Euro und hochpreisigen Geschenke gewährt hatte. Nach der Trennung verlangte er diese Sachwerte von ihr zurück.
Der Mann und die Frau kannten sich bereits aus Kindertagen. Beide waren "finanziell gut situiert". Sie waren für anderthalb Jahre ein Paar. Im Laufe dieser Beziehung überließ der Mann seiner Partnerin über zehn Monate eine American Express Platinum, mit der sie gut 100.000 Euro ausgab. Hinzu kamen teure Reisen, Einkäufe in Luxus-Boutiquen und ein Paar Diamant-Ohrringe.
Die Beziehung hielt jedoch nicht und als es zur Trennung der beiden kam, lief nicht alles friedlich ab. So kam es zu Sachbeschädigungen durch den Mann, die Frau zeigte ihn an und es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Der Mann forderte so dann gerichtlich von der Frau die Zahlung von gut 200.000 Euro sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Er begründete dies damit, dass das Geld nur ein Darlehen an sie gewesen sei. Im Übrigen fordere er seine Schenkungen zurück.
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Das Oberlandesgericht wies die Klage jedoch ab. Das Gericht war der Ansicht, dass die geltend gemachten Ausgleichsansprüche des Mannes nicht bestünden. Zwar konnte nicht eindeutig geklärt werden, warum er der Frau die Kreditkarte überlassen hatte. Der Mann konnte aber nicht beweisen, dass er der Frau ein Darlehen (welches zurückzuzahlen gewesen wäre) gewährt habe. Auch eine Rückforderung der Geschenke konnte der Mann nicht von seiner Ex-Partnerin verlangen. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es nämlich an einem wirksamen Widerruf der Schenkungen. Der hierfür erforderliche "grobe Undank" der Beschenkten konnte nämlich nicht festgestellt werden, so die Richter:innen.
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Ein grober Undank liege nicht bereits deshalb vor, weil die Frau sich von dem Mann getrennt habe. Denn bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müsse jederzeit mit einer Trennung gerechnet werden, so das Oberlandesgericht. Erforderlich sei vielmehr "objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere", die subjektiv "Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“.
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Das Oberlandesgericht führt aus, dass zur Feststellung eines groben Undanks alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zu beachten war im entschiedenen Fall, dass die Geschenke "einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte". Zudem hätten die Ausgaben den klagenden Mann finanziell nicht besonders angestrengt oder gar in eine prekäre Situation geführt.
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Auch eine Rückforderung der Geschenke als gemeinschaftsbezogene Aufwendungen, sogenannte "unbenannte Zuwendungen", komme nicht in Betracht.
Unbenannte Zuwendungen sind Leistungen zwischen (Ehe-)Partnern, die die Partner:innen
- im Vertrauen auf den Bestand der Beziehung machen,
- dem Fortbestand der Beziehung dienen sollen und
- in der Erwartung getätigt werden, dass der leistende Partner/die leistende Partnerin weiter an dem Wert partizipieren wird.
Ein „korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“, führt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme.
Bei den 200.000 Euro und den Diamant-Ohrringen sei es aber nur darum gegangen, "den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abzudecken", so das Gericht.
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Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, mit denen Ex-Partner:innen sich unter bestimmten Voraussetzungen Geschenke oder sonstige erbrachte Leistungen zurückverlangen können. Dabei ist zu beachten, dass für den Widerruf einer Schenkung ein grober Undank erforderlich ist, der nicht alleine in dem Umstand der Trennung gesehen werden kann. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Mann kann theoretisch noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehren.
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