Das Landgericht (LG) München I hat gegen den amerikanischen Handelskonzern Amazon geurteilt. Es ging um die Angaben, mit denen Amazon bei den sogenannten „Prime Deal Days“ geworben hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Rabattpraxis des Techriesen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Die Prime Deal Days sind wiederkehrende Tage, an denen bestimmte Produkte auf Amazon zu günstigeren Preisen als sonst erhältlich sind. Bei rabattierten Produkten wird hierbei eine Prozentzahl angegeben, um die der Preis reduziert wurde.
Zu dieser Zeit waren kabellose Kopfhörer bei Amazon inseriert. Während der "Prime Deal Days" gab es ein Sonderangebot. Neben dem Produkt war angegeben, dass die Kopfhörer um 19 Prozent reduziert seien. Die 19 Prozent bezogen sich allerdings nicht auf den vorherigen Preis von Amazon selbst, sondern auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.
Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Mit Erfolg!
Das LG München I sah in der von Amazon geschalteten Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Wettbewerbsrecht, konkret gegen § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 2 UWG.
Dabei ist vor allem § 11 Abs. 1 PAngV ins Auge zu fassen. Hiernach ist der „niedrigste Gesamtpreis“ anzugeben, der “innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet“ wurde. Das heißt, dass Amazon als prozentuale Ermäßigung nur von dem niedrigsten Preis ausgehen durfte, den das Unternehmen selbst in den 30 Tagen vor den Prime Deal Days für die Kopfhörer genommen hatte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Amazon kündigte an, es werde gegen die Entscheidung vorgehen, da es sich im Recht sehe.
Gleichwohl geht das Urteil in dieselbe Richtung wie ein Urteil gegen Aldi Süd von vergangenem Jahr, bei dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die 30-Tage-Regelung betont hatte.