Teilt der Fahrzeughalter nicht mit, wer sein Fahrzeug gefahren und falsch abgestellt hat, haftet er selbst für das ausgestellte Knöllchen - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2019.
Geklagt hatte der private Betreiber eines Krankenhausparkplatzes. Der Parkplatz ist mit Parkscheibe bis zu einer Höchstparkdauer kostenlos. Auf dem Parkplatz sind Schilder aufgestellt, dass für falsch parkende Fahrzeuge ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 30 € erhoben wird.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde in der Folgezeit einmal länger als erlaubt sowie zweimal auf für Mitarbeitern reservierten Parkplätzen abgestellt. Als der Parkplatzbetreiber ihr daraufhin das erhöhte Entgelt von 90 € in Rechnung stellte, verweigerte sie die Bezahlung. Dabei behauptete sie, zwar Halterin des Fahrzeugs zu sein, dieses an den fraglichen Tagen jedoch nicht selbst gefahren zu sein. Wer stattdessen gefahren sein soll, wollte sie nicht mitteilen.
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In der bisherigen Rechtsprechung wurde uneinheitlich bewertet, ob der private Betreiber eines Parkplatzes auch den Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs in Anspruch nehmen kann. So entschied in der Vorinstanz noch das Landgericht Arnsberg, die Halterin müsse das erhöhte Entgelt nicht bezahlen.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an und entschieden zu Gunsten des Parkplatzbetreiberin. So nahmen sie an, die Halterin des Fahrzeugs treffe eine sekundäre Darlegungslast: zwar sei es grundsätzlich nicht unüblich, dass Fahrzeughalter und Fahrzeugführer auseinanderfallen. So könne beispielsweise auch der Ehemann der Halterin gefahren sein.
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Jedoch müsse die Halterin, wenn sie bestreitet, selbst gefahren zu sein, jedenfalls den tatsächlichen Fahrer benennen, um sich der Forderung zu entziehen.
Durch diese Annahme wird dem Parkplatzbetreiber in Abkehr von der üblichen Beweislast, nach der jede Partei die für sie günstigen Umstände beweisen muss, eine Beweiserleichterung zugesprochen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss er nun zwar noch beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich falsch abgestellt wurde. Jedoch muss er nicht länger den tatsächlichen Fahrer beweisen, sondern kann sich diesbezüglich auf die Haltereigenschaft stützen, soweit der Halter keinen abweichenden Fahrer benennt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs entscheidet den lange geführten Streit um die Frage, ob ein Fahrzeughalter stets für sein falsch abgestelltes Fahrzeug haftet, zu Gunsten privater Parkplatzbetreiber. Demnach ist nicht länger ausreichend zu bestreiten, das Auto am fraglichen Tag selbst gefahren zu haben. Vielmehr muss, um sich der Vertragsstrafe zu entziehen, künftig der tatsächliche Fahrer benannt werden.
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