Das Urteil des OLG Frankfurt am Main betrifft die unternehmerische Freiheit von Plattformbetreibern wie Meta. Es sieht in bestimmten Fällen eine erweiterte Pflicht zur Löschung von Inhalten vor. Die Richter bewerteten die Anordnung zur Löschung kompletter Nutzerkonten als erheblichen Eingriff in die Geschäftsfreiheit. Ein solcher Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, wenn ein Konto ausschließlich für rechtswidrige Äußerungen über eine Person eingerichtet und genutzt wurde. In solchen Fällen reicht die einfache Löschung einzelner Beiträge nicht aus. Die vollständige Kontolöschung gilt als effektivere Maßnahme, um Wiederholungen zu vermeiden. Da die Profile ausschließlich dazu dienten, persönlichkeitsverletzende Inhalte zu verbreiten, überwiegt hier das Schutzinteresse der betroffenen Person.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Nutzerin Meta verklagte. Sie begehrte das Entfernen zweier, über die persönlichkeitsverletzende Aussagen verbreitet wurden. Dazu zählten unter anderem Äußerungen wie „Du törichte Person“ und „emotionale Frau in der Menopause“. In einem weiteren Fall wurde behauptet: „Wer nichts vorzuweisen hat, redet Unsinn.“ Die Klägerin war für ihr Umfeld anhand von Bildern oder abgewandelten, jedoch eindeutig zuordenbaren Benutzernamen erkennbar. Während das Landgericht die Klage zunächst ablehnte, entschied das OLG Frankfurt in der Berufung zugunsten der Klägerin.
Haftung und Wirksamkeit der Maßnahme
Das Gericht stellte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest. Es bewertete Meta als indirekten Störer. Voraussetzung dafür war, dass die Klägerin Meta vorab konkret auf die Inhalte hingewiesen hatte. Der Senat betonte, dass in Fällen, in denen ein Profil ausschließlich zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte genutzt wird, die vollständige Löschung des Kontos ein geeignetes und wirksames Mittel zur Verhinderung künftiger Verstöße sei. Die Vielzahl an Äußerungen gegen die Klägerin rechtfertigte in diesem Fall eine umfassendere Maßnahme gegenüber einer punktuellen Löschung einzelner Beiträge.
Fazit
Die Entscheidung stellt klar, dass Gerichte bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit der Plattformbetreiber in Fällen systematischen Missbrauchs klare Prioritäten setzen dürfen. Zwar ist das Urteil des OLG Frankfurt noch nicht rechtskräftig, denn Meta kann eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Dennoch sollte das Urteil Bestand haben, könnte es als wegweisender Präzedenzfall für den Umgang mit Hassprofilen und Plattformhaftung im digitalen Raum gelten.
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