Exmatrikulation wegen Chats bei Online-Prüfung

14. September 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Während der Covid-Pandemie stellten viele Hochschulen nicht nur ihre Lehrveranstaltungen, sondern auch ihren Prüfungsbetrieb "online". Mit diesen sogenannten "Open-Book-Klausuren" gehen neue Risiken und Herausforderungen einher. Besonders groß ist natürlich das Risiko, dass sich Studierende zusammentun und sich über die Fragen austauschen. 60 Prozent der Studierenden, so eine aktuelle Studie, hätten während Online-Klausuren sich um externe oder unerlaubte Hilfe bemüht und diese genutzt. Daher überrascht es nicht, dass sich nun auch Gerichte mit bekanntgewordenen Fällen auseinandersetzen. So auch das Verwaltungsgericht Berlin am 06.02.2023.

Sachverhalt

Eine Studierende (und die spätere Klägerin) war im Bachelorstudiengang "Öffentliche Verwaltung" eingeschrieben und absolvierte im Juli 2021 eine dreistündige Online-Klausur mit dem Thema "Baurecht" und eine weitere Klausur zum Thema "Verwaltungsrecht". Dem Dozenten und Prüfer der zweiten Klausur wurden nach dem Ende der Bearbeitung Screenshots von einer WhatsApp-Gruppe zugespielt. Dort tauschten sich die Prüflinge über die Aufgabenbearbeitung aus. Mitglied der Gruppe war auch die spätere Klägerin. Dem Dozent und Prüfer in der Baurecht-Klausur fielen ähnliche Gedankengänge und teilweise wortgleiche Bearbeitungen bei der Korrektur der Klausuren auf. Diese betrafen auch die Klägerin. 

Der Prüfungsausschuss für den Studiengang "Öffentliche Verwaltung" führte im November 2021 eine Anhörung durch. Den Studierenden, den Täuschungen vorgeworfen wurde, sollten sich zu dem Vorwurf äußern. Die Klägerin argumentierte, sie habe lediglich mit derselben Lösungsskizze wie ihre Kommilitonen gelernt. Nach dem Vergleich ihrer Klausur mit den anderen vom Vorwurf erfassten und der Übereinstimmungen der Antworten (und von Rechtschreibfehlern) stellte der Prüfungsausschuss einstimmig ein Täuschungsverhalten fest.

Im Februar 2022 wurde die Studierende exmatrikuliert. Dagegen klagte sie. Sie berief sich darauf, dass nicht eindeutig erkennbar sei, dass sie tatsächlich fremde Hilfe genutzt habe. Es liege schlicht ein Zufall vor. Außerdem habe sie niemand darauf hingewiesen, dass die Uni-WhatsApp-Gruppe nicht genutzt werden dürfte.

Täuschung führt zur Exmatrikulation

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ("HG NRW") zwingt in bestimmten Fällen sogar dazu, dass Studierende exmatrikuliert werden. Dem Fall lag zwar Berliner Hochschulgesetz zugrunde. Dieses läuft aber jedenfalls im Hinblick auf die Exmatrikulation gleich.

§ 51 HG NRW Exmatrikulation

(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

1. sie oder er dies beantragt,

2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde,

3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,

4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.

[...]

Grundlage für die Exmatrikulationen wegen Täuschung bei einer Online-Klausur ist § 51 Abs. 1 Nr. 3 HG NRW. Durch die Täuschung besteht der Studierende eine Prüfung endgültig nicht. Grundsätzlich ist das zwar erst der Fall, wenn Studierende zwei oder dreimal dieselbe Prüfung nicht bestehen. Jedoch haben Satzungen von Universitäten Ausnahmen für Täuschungen; so auch diejenige Hochschule in Belin

VG Berlin: Exmatrikulation durch Hochschule nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht führte aus, die Klägerin habe sich in der Chat-Gruppe mit ihren Mitprüflingen ausgetauscht und dies während der gesamten Bearbeitung. Sie habe jedenfalls die Möglichkeit dazu gehabt, Antworten mitzulesen und Screenshots von Multiple-Choice-Fragen einzusehen. 

VG Berlin: Kein tatsächlicher Vorteil erforderlich

Das Gericht wies einen Einwand der Klägerin zurück, dass die Antworten in der Chat-Gruppe nicht für die Bearbeitung hilfreich gewesen seien: "Ob die Stellungnahmen [in der Chat-Gruppe] tatsächlich als Hilfe für die Klausurbearbeitung geeignet sind oder ob sie nur oberflächlich oder inhaltlich falsch sind, ist belanglos." Das Gericht argumentierte ferner, es komme nicht darauf an, ob die unerlaubte Hilfe tatsächlich förderlich sei. Dies begründet das Gericht mit der abschreckenden Wirkung der Sanktion.

Fazit

Schon das einmalige Schummeln während einer Online-Klausur kann schwere Folgen haben und jahrelanges Studium "in den Sand" setzen. Jedoch zeigt der hohe Begründungsaufwand der Gerichts, dass Chancen bestehen, Täuschungsvorwürfe niederzuschmettern.

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