Europarecht: Die Warenverkehrsfreiheit

25. November 2022
Geschrieben von: Henrik Noszka

Seit ihrer Entstehung begleitet uns die europäische Politik. Und ihr Einfluss wächst, wie schon aus der medialen Berichterstattung abgelesen werden kann - ihre Entscheidungen schlagen hohe Welle. Fast noch spannender ist aber der Blick hin zu den rechtlichen Grundsätzen und Hintergründen.

Allgemein: Die Grundfreiheiten

Die Europäische Union ist eine Wirtschaftsunion. Einer ihrer primären Aufträge ist es, wie sich aus Art. 3 EU-Vertrag ("EUV") ergibt, einen gemeinsamen Binnenmarkt zu schaffen. Das wird (auch) dadurch bewerkstelligt, dass die sogenannten Grundfreiheiten geschaffen wurden. Sie stellen sicher, dass dieses Ziel der Union nicht gefährdet wird. Die Grundfreiheiten sind

  1. die Warenverkehrsfreiheit sowie
  2. die Freiheiten des freien Personenverkehrs,
  3. des freien Dienstleistungsverkehrs und
  4. des freien Kapitalverkehrs.

Die Freiheiten sind gewissermaßen eine der Säulen des Binnenmarktes.

Die Warenverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit ist die relevanteste der zuvor genannten Grundfreiheiten. Sie wird in den Art. 28 bis 37 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV)" geregelt. Von besonders hoher Relevanz sind die beiden folgenden Artikel:

Art. 30 AEUV

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Art. 34 AEUV

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist es danach untersagt, Zölle zu erheben. Das Ziel dieser Vorschrift ist es, dass der gemeinsame Handel nicht behindert wird - Waren sollen ohne große Hindernisse über die Staatsgrenzen der Mitgliedstaaten verschoben werden können. Eine direkte Folge davon ist, dass die allermeisten Zölle von der Union selbst verabschiedet werden können.

Der Art. 34 AEUV erstreckt dieses Verbot auf sogenannte mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Handel nicht direkt durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt wird. Beispielsweise kann Deutschland nicht plötzlich beschließen, dass aus Frankreich nur noch ein Liter Wein pro Bundesbürger importiert wird. Etwas schwieriger zu greifen sind die sogenannten Maßnahmen gleicher Wirkung. Mit ihrer Definition setzte sich der Europäische Gerichtshof jahrzehntelang auseinander. Der Gerichtshof führt dazu aus:

"Das [...] Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern"

Der Europäische Gerichtshof versteht den Begriff also weit. Allerdings kann eine eventuelle Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gerechtfertigt sein. Dazu erfolgt aber jeweils eine umfassende Einzelfallbetrachtung und Abwägung durch den Gerichtshof.

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Beispiel - Die Maut

So wurde auch ein medial großes Projekt "Opfer" der Warenverkehrsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof urteile am 18.06.2019, dass die geplante Maut und vor allem die Steuerentlastung für in Deutschland angemeldete Fahrer, die die finanzielle Wucht der Maut auffangen sollten, eine solche Maßnahme gleicher Wirkung darstellt. Der Gerichtshof argumentierte, dass Waren, die von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen nach Deutschland gebracht wurden, weniger günstig behandelt würden, als Waren, die aus Deutschland selbst kämen. Hinsichtlich der Abwägung und Rechtfertigung einer Beschränkung stellte der Gerichtshof nur fest, dass Deutschland leider keine Gründe für eine Rechtfertigung vorgetragen hätte.

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