EuGH zur Netzneutralität - IT-Recht 2021

Geschrieben von: Henrik Noszka

Tarife mit begrenztem Datenvolumen verstoßen gegen europäisches Recht, wenn z.B. bestimmte Musik-Streamingdienste von der gedrosselten Geschwindigkeit ausgenommen werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 15.09.2020.

Der Sachverhalt

Hintergrund ist ein Fall aus Ungarn. Dabei geht es um Tarife mit begrenztem Internet-Datenvolumen. Ist dieses Volumen verbraucht, wird der weitere Datenverkehr verlangsamt oder blockiert. Der Datenverkehr bestimmter Dienste wie Video- oder Musikstreaming-Apps (z.B. Spotify oder Deezer) wird jedoch nicht auf das Volumen angerechnet und ist auch nicht von der Verlangsamung betroffen.

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"Nulltarif" darf es nur für alle geben

Netzanbieter dürfen jedoch bestimmte Anwendungen nicht bevorzugt behandeln, indem sie deren Nutzung nach Ablauf des Datenvolumens weiterhin ungedrosselt anbieten und die der übrigen Dienste blockieren oder verlangsamen, so die Luxemburger Richter.

Verstoß gegen die Netzneutralität

Denn dies verstößt gegen den Grundsatz der Netzneutralität. Danach müssen alle Daten im Internet diskriminierungsfrei gleichbehandelt werden.

Der Verstoß beruht darauf, dass diese Maßnahmen "nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen".

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Erstmals Urteil über den Zugang zum offenen Internet

In ihrem Urteil entschieden die Luxemburger Richter erstmals im Zusammenhang mit der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (2015/2120). Bei den sog. "Nulltarifen" erkannte der EuGH einen Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung. Dieser normiert den unabhängigen Zugang europäischer Verbraucher zum Internet.

Die Richter argumentierten, dass die oben genannten Tarife die Rechte der Nutzer, insbesondere deren Wahlfreiheit, erheblich einschränken könnten. Zudem könnten sie dazu beitragen, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen erhöht und der anderen Anwendungen verringert werde. Je mehr Nutzer solche Tarife abschließen würden, desto mehr könnte der Kern des Wahlrechts untergraben werden.

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Praktische Relevanz auch für Deutschland?

Ähnliche Nulltarife werden auch in Deutschland angeboten. Die bekanntesten deutschen Angebote sind aber wohl nicht von dem EuGH-Urteil betroffen. Denn bei ihnen sind in der Regel alle Apps - also auch die bevorzugten Musik- oder Streaming-Dienste - von der Tempo-Drosselung betroffen.

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Fazit

Dennoch gibt es einige Tarif-Angebote, die wohl nicht eindeutig als entweder zulässig oder unzulässig einzuordnen sind. Der Umgang mit solchen Tarifen muss noch grundsätzlich geklärt werden. Es bleibt also abzuwarten, wie und wann sich der EuGH das nächste Mal mit Fragen der Netzneutralität auseinanderzusetzen hat. 

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