Europäischer Gerichtshof: Streaming

Geschrieben von: Dominik Nowak

Das sogenannte „Streaming“ von illegal hochgeladenen Filmen im Internet galt bisher als rechtliche Grauzone. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies nun mit Urteil vom 26.04.2017 anders eingestuft.

Sachverhalt

Konkret ging es um einen niederländischen Anbieter sogenannter „Filmspeler“. Diese ermöglichen das direkte Abspielen von Inhalten aus dem Internet auf dem Fernseher. In diesem Einzelfall hatte der Anbieter jedoch spezielle Programme vorinstalliert und dafür geworben, dass die Kunden kostenlos insbesondere urheberrechtlich geschütztes Bild- und Tonmaterial von illegalen Streamingseiten auf den Fernseher übertragen und direkt anschauen konnten.
Eine niederländische Stiftung , die sich dem Schutz der Urheberrechte widmet, hatte beim Bezirksgericht Midden-Nederland beantragt, den Anbieter zu verurteilen, den Verkauf der modifizierten Produkte einzustellen. Das Gericht hatte die Sache daraufhin dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

illegale „öffentliche Wiedergabe“

In seinem Urteil stuft der EuGH den Verkauf der multimedialen Medienabspieler als „öffentliche
Wiedergabe“ im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ein.

Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Eine solche Beurteilung ergebe sich, weil bereits eine Vielzahl von Personen das angebotene Produkt erworben haben und entsprechend die Möglichkeit hätten das urheberrechtlich geschützte und ohne Erlaubnis hochgeladene Material anzuschauen. Dementsprechend sei bereits der Verkauf der „Filmspeler“ mit den vorinstallierten Programmen illegal.

Streaming nicht mehr als Grauzone

Der EuGH hat im Rahmen des Urteils auch entschieden, dass die Handlungen der nur „vorüberge-henden Vervielfältigung“ eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht als nur vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 ausgenommen sind.

Eine Vervielfältigungshandlung ist von dem Vervielfältigungsrecht der Richtlinie nur ausgenommen, wenn sie die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • die Handlung ist vorübergehend;
  • sie ist flüchtig oder begleitend;
  • sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar
  • alleiniger Zweck dieses Verfahrens ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines Schutzobjekts zu ermöglichen, und
  • diese Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen wird klar, dass Nutzer von Streaming-Diensten die die kostenlose Möglichkeit bieten ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber bereitgestellten Werke anzuschauen sich nicht auf eine „nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung“ berufen können.

Nach Ansicht des EuGH verstößt jeder gegen das Urheberrecht, der sich auf der Seite eines offensichtlich illegalen Streaming-Dienstes (wie z.B. kinox.to, …) Filme, Serien oder auch Sportübertragungen anschaut, bei denen klar ist, dass diese eigentlich nur gegen Bezahlung geschaut werden dürfen.

Ebenso verhält es sich mit der Einordnung des Filesharings, bei welchem eine Person einer unbe-stimmten Zahl von Nutzern illegal geschütztes Material zur Verfügung stellt und somit auch wegen Urheberrechtsverletzung haftbar ist. Damit drohen auch denjenigen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, welche per Stream auf ansonsten kostenpflichtiges Film- und Tonmaterial zugreifen, soweit sie von den Rechteinhabern ausfindig gemacht werden können.
Gerade die Rückverfolgung von IP-Adressen dürfte jedoch weiterhin problematisch sein, da diese Daten in der Regel nicht von den Betreibern der Websites gespeichert werden.

Wie sich das Urteil des EuGH künftig in Entscheidungen von deutschen Gerichten niederschlägt bleibt abzuwarten.

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