Grundstücke, die an das Familienheim angrenzen, sind nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 16.05.2018 entschieden.
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Erblassers. Der Erblasser war Eigentümer von zwei Grundstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das erste Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird von der Klägerin bewohnt. Das zweite Grundstück ist unbebaut und wird als Garten genutzt. Beide Flurstücke sind aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten Baugenehmigung einheitlich eingefriedet. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer begehrte sie für beide Flurstücke die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Das Finanzamt verweigerte jedoch die Erbschaftsteuerbefreiung für das unbebaute Grundstück.
Diese Ansicht bestätigte das FG in seinem Urteil. Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpfe nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit i.S.v. § 2 Bewertungsgesetz (BewG) an. Es geht gerade nicht um die Bewertung eines Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
Er sei vielmehr im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Die Steuerbefreiung bezieht sich somit nicht nur auf das Gebäude, sondern auch auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude ist (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Das heißt, dass ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche ist, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Also wird das an ein mit dem Familienheim bebaute angrenzende Grundstück nicht von der Steuerbefreiung erfasst, wenn es im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Das Familienheim ist in steuerrechtlicher Hinsicht mehrfach privilegiert. So gibt es Vorteile bei der Übertragung und es ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung ist jedoch eng zu verstehen und umfasst nicht jedes angrenzende Grundstück, welches mit dem bebauten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet. Es kommt vielmehr auf die Selbstständigkeit der Grundstücke an.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater