Erbrecht 2022: Erbe von Adoptivkindern

7. Februar 2022
Geschrieben von: Kristina Grohs

Wird ein Kind von Verwandten 2. Grades adoptiert, kann es im Fall des Versterbens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.

Der Sachverhalt

Eine Frau war kinderlos verstorben. Auch ihr Ehemann lebte nicht mehr. Ebenso waren ihre beiden Schwestern bereits gestorben. Ein Testament hatte die Erblasserin nicht. Als sie verstarb, lebten jedoch noch Nichten und Neffen. Einer der Neffen ist das leibliche Kind einer der Schwestern der Verstorbenen gewesen. Als diese aber starb, hatte die zweite Schwester der Erblasserin den Jungen adoptiert.

Nach dem Tod der Erblasserin hatte der Neffe einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, nachdem er die Hälfte des Erbes bekommen soll. Denn ihm stünde sowohl über seine Adoptivmutter als auch über seine leibliche Mutter jeweils ein Viertel zu. Das Nachlassgericht gab dem Neffen Recht. Dagegen legten die übrigen Nichten und Neffen Beschwerde ein.

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Gesetzliche Erbfolge

Wurde durch den Verstorbenen zu dessen Lebzeiten kein (wirksames) Testament geschrieben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB.

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Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Lebt ein Abkömmling zur Zeit des Erbfalls nicht mehr, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle. 

Beispiel:

E hat zwei Kinder, A und B. Ihr Mann ist bereits verstorben. A und B haben jeweils zwei Kinder. E hat kein Testament verfasst.

Stirbt E, erben A und B als ihre Kinder zu jeweils 1/2. Die Kinder von A und B (Enkel) erben nicht, so lange A und B als direkte Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) der E noch am Leben sind.

Abwandlung:

Wie Ausgangsfall, aber B stirbt noch vor der E.

Nun erbt A zu 1/2. Die zwei Kinder des verstorbenen B erhalten dessen Erbanteil (1/2), so dass sie jeweils 1/4 von der E erben.  

OLG: Doppeltes Erbe von Adoptivkindern möglich

Das OLG hat beschlossen, dass der Adoptivsohn im Streitfall zwei gesetzliche Erbteile erhält. Zu Recht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass ein adoptiertes Kind in die gesetzliche Erbfolge sowohl nach seiner leiblichen Mutter als auch nach der Adoptionsmutter eintrete.

Im konkreten Fall erhalte der Antragsteller daher einen Erbteil von zwei Vierteln. Die Verwandtschaftsverhältnisse seien hier Ausnahmsweise nicht erloschen. Denn nach § 1756 Abs. 1 BGB bleiben auch die alten Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt seien. Dies sei bei der Adoption des Klägers der Fall. Diese gesetzliche Ausnahme sei auch im Erbrecht zu berücksichtigen und führe dazu, dass Adoptivkinder mehrere Erbteile erhalten können, so das OLG.

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