Die Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr sollen eine Entschädigung für diejenigen Stunden bekommen, die sie im Alarmbereitschaftsdienst verbracht haben, sofern sie über über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Std. hinausgingen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat einem Feuerwehrmann, der bis Anfang 2023 in Mülheim an der Ruhr als solcher tätig war, eine Entschädigungszahlung zugesprochen. In Rede standen die Stunden die besagter Feuerwehrmann in Alarmbereitschaft verbracht hatte. Das Problem lag hier in der Bewertung von Alarmbereitschaftszeit als "Arbeitszeit".
Das Urteil geht damit in die gleiche Richtung wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2018. Damals urteilte der EuGH, dass es sich dann um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG handelt, wenn sie sich auf die Gestaltung der eigenen Freizeit auswirkt.
Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hatte zuvor geurteilt, dass den Feuerwehrleuten keine Entschädigung zustehe. Von dort aus legte man Berufung ein - die Verhandlung wurde sodann vor dem OVG NRW in Münster geführt.
Die Alarmbereitschaft der Feuerwehrleute sah so aus, dass der "Dienst" stets von 08:00 Uhr bis 08:00 Uhr des Folgetages "auf Abruf" stehen musste. Dabei war festgelegt, dass sich derjenige, der sich in Alarmbereitschaft befand in maximal 12 Kilometern Entfernung zur Wache aufhalten und somit schnell zur Verfügung stehen musste. Schnell meint in diesem Fall, dass der Dienstleistende innerhalb von 90 Sekunden mit dem ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug ausrücken können musste.
Diese Einschränkung sah das OVG in Münster als so gravierend, dass es die in Alarmbereitschaft verbrachte Zeit als Arbeitszeit wertete. Dem Kläger steht demnach ein Ersatz der in Alarmbereitschaft verbrachten Zeit zu. Gleiches gilt demnach für alle anderen Mitarbeiter, die Alarmbereitschaft leisteten.