Entschädigung bei Buchung trotz Reisewarnung

Geschrieben von: Henrik Noszka

Ein Ehepaar, das trotz Reisewarnungs eine Pauschalreise buchte, muss an den Veranstalter eine Entschädigung zahlen, wenn sie die Reise nicht antreten. Das hat der zehnte Zivilsenat am Bundesgerichtshof entschieden (Az.: X ZR 103/22).

Rücktrittsrecht bei Pauschalreisen

Das europarechtlich geprägte (Pauschal-)Reiserecht räumt Pauschalreisenden ein, dass sie ohne Erklärung jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Das gibt § 651h Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB„) vor. Im Gegenzug kann aber der Veranstalter eine Entschädigung verlangen (die größer wird, je näher der Zeitpunkt der Reise ist).

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Ausnahmsweise keine Entschädigung

Nach § 651h Absatz 3 BGB ist allerdings ausnahmsweise eine Entschädigung ausgeschlossen, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“

Hinweis: Zu diesen unvermeidbaren Umständen gehört auch eine nicht vorhersehbare, weltweite Pandemie.

Ehepaar machte Rückzieher im letzten Moment

Im September 2020 buchte ein Ehepaar einen Flug in die Dominikanische Republik für drei Wochen von März bis April 2021. Die Kosten beliefen sich auf knapp 7.400 Euro. Wegen der Corona-Pandemie wurde der Ehefrau in letzter Sekunde vor Reiseantritt mulmig. Sie stornierte daher ihren gebuchten Urlaub und berief sich auf § 651h Absatz 3 BGB.

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Reisewarnung für die Dominikanische Republik

Allerdings hatte das Auswärtige Amt zum Zeitpunkt der Buchung, also im September 2020, schon eine Reisewarnung wegen der Corona-Pandemie für die dominikanische Republik ausgesprochen.

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Keine „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“

Der zehnte Zivilsenat verneinte das Argument des Ehepaares und sprach dem Reiseveranstalter einen vollständigen Anspruch gerichtet auf die Reisekosten zu. Zwar könnten Krankheiten, wie die Corona-Pandemie, in der Regel unvermeidbare Umstände im Sinne von § 651h Absatz 3 BGB darstellen. Jedoch sei dies nicht der Fall, wenn das Bestehen der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt ist.

Das Fazit der Richter:

Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.“

Reisewarnungen beachten

Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vor Reisebuchung zu begutachten. Sofern in diesen schon Umstände angelegt sind, die später den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters ausschließen würden, kann das den Reisenden im Falle des Rücktritts teuer zu stehen kommen.

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