Entgeltfortzahlung nur bei neuer Krankheit

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann daraufhin nicht zur Arbeit erscheinen, erhält er für bis zu sechs Wochen auch ohne Arbeitsleistung sein übliches Gehalt vom Arbeitgeber. Tritt später eine weitere Erkrankung auf, beginnt dieser Zeitraum nur dann von vorne zu laufen, wenn es sich um eine neue Krankheit handelt und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich genesen war. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss im Zweifel der Arbeitnehmer beweisen – stellte nun das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 klar.

Der Sachverhalt

Die als Altenpflegerin beschäftigte Klägerin war ab dem 07. Februar 2017 aufgrund psychischer Leiden arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von ihrem Arbeitgeber auch weiterhin Gehalt bis zum 20. März 2017. Im Anschluss erhielt sie Krankengeld von der Krankenkasse bis zum 18. Mai 2017.

Schon gewusst? Informationen rund um die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung finden Sie hier

Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Klägerin aufgrund eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Die behandelnde Frauenärztin stellte eine als Erstbescheinigung bezeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 16. Juni sowie eine Folgebescheinigung bis zum 30. Juni 2017 aus.

Streit um Entgeltfortzahlung

Die Klägerin ist der Ansicht, vom 19. Mai bis zum 29. Juni einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben, da es sich um eine neue Krankheit handle. Sie macht geltend, die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet.

Demgegenüber behauptet ihr Arbeitgeber, es handle sich um eine einheitliche Krankheit und es bestehe daher nur ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Als er daraufhin die Zahlung verweigerte, wandte sich die Klägerin an die Arbeitsrichter.

Das Verfahren

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Hannover teilte die Auffassung der Klägerin und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers – wie auch das Bundesarbeitsgericht.

Schon gewusst? Arbeitsunfall während der Dienstreise

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wer im laufenden Arbeitsverhältnis erkrankt, hat auch ohne zur Arbeit zu erscheinen für einen Zeitraum von sechs Wochen einen Anspruch auf sein übliches Gehalt (Entgeltfortzahlung).

§ 3 EntgFG
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen

Ist dieser Zeitraum abgelaufen, erhalten Arbeitnehmer kein Geld mehr von ihrem Arbeitgeber. Stattdessen erhalten sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dieses beträgt jedoch in der Regel lediglich ca. 70 % des üblichen Gehalts und ist daher mit finanziellen Einbußen für den Arbeitnehmer verbunden.

§ 44 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht 

Entgeltfortzahlung bei erneuter Erkrankung

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für eine Dauer bis zu sechs Wochen erhält. Erkrankt er später erneut an derselben Erkrankung, besteht nur ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwischen der Genesung und der erneuten Erkrankung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt.

§ 3 EntgFG
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Grundsatz vom einheitlichen Verhinderungsfall

Treffen mehrere Krankheiten zusammen, gilt im Arbeitsrecht der sogenannte „Grundsatz vom einheitlichen Verhinderungsfall“. Dieser besagt, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen ist, wenn während einer bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt. Bei einem einheitlichen Verhinderungsfall beginnt die sechs-Wochen-Frist nicht erneut zu laufen.

Beispiel:
Herr Müller ist seit dem 01. Januar aufgrund von Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet am 11. Februar.
Am 02. Februar rutscht Herr Müller auf dem Weg zum Arzt aus und bricht sich ein Bein. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet trotzdem am 11. Februar.

Neue Erkrankung

Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht demnach nur bei einer neuen Erkrankung. Außerdem ist erforderlich, dass bei Eintritt der neuen Erkrankung die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

Beispiel:
Herr Müller war vom 01. bis zum 10. Januar aufgrund seiner Rückenbeschwerden krankgeschrieben. Ab dem 11. Januar erschien er wieder im Betrieb.
Am 02. Februar bricht Herr Müller sich sein Bein. Er hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für volle sechs Wochen.

Arbeitnehmer trägt Beweislast

In der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hatten die Richter sich nun mit der Frage zu befassen, wann es sich um eine neue Krankheit handelt.
Ob nun ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt oder nicht, hat demnach der behandelnde Arzt zu beurteilen. Dass es sich nicht um eine einheitliche Krankheit handelt, hat im Zweifel dann der betroffene Arbeitnehmer zu beweisen. So führten die Richter des Bundesarbeitsgerichts aus:

„Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.“

Die Entscheidung

Dieser Beweis gelang der Klägerin im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Zwar war die Bescheinigung ihrer Psychologin als Erstbescheinigung bezeichnet. Jedoch gelingt durch diese gerade nicht der Nachweis, dass in diesem Zeitpunkt die vorangegangene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.

Beweiskraft der Erstbescheinigung

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht damit, dass allein die Bezeichnung als Erstbescheinigung nicht zu begründen vermag, dass es sich auch tatsächlich um eine neue Krankheit handelt. So betonten die Richter, dass vielmehr eine entsprechende Feststellung der Genesung durch den zuvor behandelnden Psychologen erforderlich gewesen wäre. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, ist im Zweifel zu Gunsten des Arbeitgebers von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen.

Fazit

Das aktuelle Urteil der Erfurter Richter bestätigt damit erneut die Anwendbarkeit des Grundsatzes vom einheitlichen Versicherungsfall beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten und die diesbezügliche Beweislast des Arbeitnehmers. Erkrankt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Genesung erneut an einer anderen Krankheit, ist demnach im Zweifel nicht nur eine Erstbescheinigung über diese neue Krankheit, sondern auch eine Bescheinigung über die Genesung von der vorangegangenen Erkrankung durch den behandelnden Arzt erforderlich.

Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Rechtsberatung in Essen zur Seite.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte für Arbeitsrecht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
Telefon: 0201-24030
info@schumacherlaw.com
chevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram