Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. In den Verträgen verpflichteten sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Klägerin gegen ein Entgelt i.H.v. 255 Euro im Jahr. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle und nahm die Klägerin als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung. Hiergegen klagte die Klägerin. Sie machte geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele. Zu Unrecht, so das FG.
Schon gewusst? Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das Coronavirus.
Würdigung der Gesamtumstände entscheidend
Der Senat hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellen somit Arbeitslohn dar. Denn bei Würdigung der Gesamtumstände ist das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer. Daraus folgt, dass die Werbung im weitesten Sinne als deren Arbeitstätigkeit einzuordnen ist.
Keine betriebsfunktionale Zielsetzung
Demgegenüber stand die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, nicht eindeutig im Vordergrund. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre.
Das FG konnte im entschiedenen Fall in den geschlossenen Verträge aber insbesondere keinerlei Vorgaben feststellen, die einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sichergestellt hätten. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, war nicht getroffen worden.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
Fazit
Werbegeld für Werbung auf privaten Fahrzeugen ist als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Zahlungen noch auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen sind. Das ist nicht der Fall, wenn eine betriebsfunktionale Zielsetzung im Vordergrund steht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Lohnsteuer haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen