Elternzeit – Arbeitsrecht 2021

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Die Elternzeit ist eine Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes eine Auszeit zu nehmen. Neben flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bietet sie auch einen besonderen Kündigungsschutz.

Anspruch auf Elternzeit

Mütter und Väter haben einen Anspruch darauf, bis zu 3 Jahre in Elternzeit zu gehen, § 15 BEEG. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort und ruht lediglich; der Arbeitnehmer ist freigestellt.

Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitnehmer zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern sich dabei nicht. 

Grundsätzlich besteht der Elternzeitanspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Die Elternzeit kann dabei flexibel in bis zu drei Teilabschnitte aufgeteilt werden. Auch eine Aufteilung in mehr Zeitabschnitte ist möglich, diese bedarf dann jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei ist es auch möglich, dass beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht auch für Minijobber, Teilzeitbeschäftige, befristet Beschäftigte und Auszubildende.

Ist das Kind nach dem 01.07.2015 geboren, können bis zu 24 Monate der Elternzeit auch zwischen dessen 3. und 8. Lebensjahr genommen werden.

Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich

Der Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber besteht unabhängig von dessen Zustimmung. Der Arbeitgeber kann damit das Verlangen nach Elternzeit nicht ablehnen, lediglich ein Antrag ist erforderlich. Dazu muss die Elternzeit beim Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn schriftlich und eigenhändig unterschrieben beantragt werden, § 16 BEEG.

Soll die Elternzeit aufgeteilt werden und ein Teil nach dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden, gilt für diesen Teil eine verlängerte Antragsfrist von 13 Wochen.

Aufteilung in drei Abschnitte

Eine Ausnahme bildet die Aufteilung der Elternzeit. Befindet sich der dritte Teilabschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes, darf der Arbeitgeber ausnahmsweise den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

§ 16 BEEG

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll… Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll…

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Ab Beantragung der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, § 18 BEEG. Eine Kündigung ist damit nur in Ausnahmefällen möglich.

§ 18 BEEG
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

Eine Kündigung nach Ablauf der Elternzeit ist nur unter Einhaltung einer verlängerten Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, § 19 BEEG.

Verlängerung und Verkürzung der Elternzeit

Auch eine Verlängerung der Elternzeit ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, wie jüngst auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer zunächst lediglich für die ersten zwei Jahre nach der Geburt seines Kindes Elternzeit beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag, um diese um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Arbeitgeber lehnte die Verlängerung ab- jedoch zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Auch die Verlängerung der Elternzeit ist demnach unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Eine frühere Rückkehr als ursprünglich geplant ist demgegenüber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Finanzielle Ansprüche während der Elternzeit

Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn. Jedoch muss er auch keine Beiträge zur Sozialversicherung und insbesondere für seine gesetzliche Krankenversicherung entrichten. Zum Ausgleich hat er die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Dieses beträgt in der Regel 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro pro Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro im Monat.

Auch eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden ist während der Elternzeit zulässig.

Update:

Das Bundeskabinett hat eine Reform des Elterngelds auf den Weg gebracht. Die Änderungen betreffen Eltern von Frühchen und Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen. Zudem soll es neue Einkommensgrenzen geben: Mütter und Väter, die gemeinsam über ein Einkommen von mehr als 300.000 Euro verfügen, sollen künftig kein Elterngeld mehr erhalten. Bisher liegt die Grenze bei 500.000 Euro.

Regelungen für Selbständige

Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Elterngeld. Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer Tätigkeit nur Verluste erzielt.

Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 

Aktuell: Elterngeld in Zeiten von Corona

Die Corona-Krise hat für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld mit sich gebracht. Eltern in systemrelevanten Berufen werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Andere sind freigestellt oder in Kurzarbeit und drohen, während des Elterngeldbezugs in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten. Die betroffenen Familien sollen weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützt werden. Daher hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine vorübergehende Regelung für die Anpassung des Elterngeldes in Zeiten von Corona gebilligt.

Neue Regelungen

Das Gesetz sieht drei Regelungsbereiche vor:

  • Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate verschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
  • Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
  • Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Schon gewusst? Hier erfahren Eltern, was sie in arbeitsrechtlicher Hinsicht in der Corona-Krise zu beachten haben!

Begrenzter Zeitraum

Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Weitergehende Informationen zum Thema Corona & Elterngeld finden Sie hier!

Elternzeit als Erziehungsurlaub

Die Elternzeit bietet Arbeitnehmern als Erziehungsurlaub die Möglichkeit, sich unentgeltlich und ohne Sorge um ihren Arbeitsplatz vorübergehend freistellen zu lassen. So können Sie sich optimal um ihr neugeborenes Kind kümmern. Als finanzielle Entlastungsmöglichkeiten bietet sich insbesondere die Beantragung von Elterngeld an. Der Anspruch auf Elternzeit sowie eine eventuelle Verlängerung besteht unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers, ist jedoch innerhalb einer sieben- bzw. 13-wöchigen Frist zu beantragen.

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