Elektroautos: Keine Sondernutzung des Gehwegs für Ladekabel

Geschrieben von: Kristina Grohs

Elektroautos erfreuen sich nicht nur in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Nicht zuletzt auch die steuerlichen Vorteile bewegen viele beim Neukauf eines Kraftfahrzeugs dazu, zur "umweltfreundlicheren" Alternative zum Verbrenner zu greifen. Allerdings hat nicht jede:r die Möglichkeit, das Auto dann auch in der hauseigenen Garage bzw. an einer sog. Wallbox zu laden. 

 

Keine Kabelleitung ohne Sondernutzungserlaubnis

Aus diesem Grund sieht man teilweise, wie die Ladekabel für E-Autos aus Häusern / Wohnungen bis vor die Haustür gelegt werden. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zulässig. Die Klage eines Au­to­be­sit­zers auf Er­tei­lung einer Son­der­nut­zungs­er­laub­nis für eine Ka­bel­lei­tung über den Geh­weg war nun vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Frank­furt am Main ohne Erfolg. Der Mann woll­te damit seine Kraft­fahr­zeu­ge, ein Plug-In-Hy­brid­fahr­zeug und ein Elek­tro­fahr­zeug, un­mit­tel­bar vor sei­nem Grund­stück im öf­fent­li­chen Stra­ßen­raum auf­la­den. 

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Der Sachverhalt

Der Kläger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von maximal 4,3 Zentimetern die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose Überquerung ermöglichen.

Dies lehnte die Stadt Oberursel jedoch unter Hinweis darauf ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellen. In der Stadt sei zudem keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

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Ermessen korrekt ausgeübt

Das VG Frankfurt am Main schloss sich dieser Ansicht nicht an und bestätigte die Entscheidung der Stadt. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, dessen gesetzliche Grenzen hier eingehalten worden seien.

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Verwaltungsgerichte überprüfen die Ausübung des behördlichen Ermessens auf Ermessensfehler. Hierunter fallen

  • der Ermessensnichtgebrauch,
  • der Ermessensfehlgebrauch und
  • die Ermessensüberschreitung.

Es gibt aber auch Ausnahmefälle, in denen die Überprüfung nur eingeschränkt möglich ist (z.B. Prüfungsentscheidungen).

Barrierefreiheit muss gewährleistet sein

Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen.

Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg werde insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

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Klimaschutz für den Einzelnen?

Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes führe nicht dazu, dass eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20 a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begründe.

Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen seien, so die Richter:innen.

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Kläger nicht unangemessen benachteiligt

Am Rande erwähnte das Gericht schließlich noch, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde, weil er über zwei Fahrzeuge verfüge und daher die Möglichkeit bestünde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.

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Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch, dass trotz des Bestrebens der Politik für mehr Klimaschutz keine grenzenlose Förderung der Elektromobilität vorgesehen ist. Insbesondere der Fußgängerverkehr darf nicht beeinträchtigt werden. 

Bei weiteren Fragen zum Thema Sondernutzungserlaubnis oder Verwaltungsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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