Der Umweltschutz und die Luftqualität gehören zu den derzeit wohl am hitzigsten diskutierten Themen. Nicht verwunderlich ist daher, dass auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD bereits die Förderung der Elektromobilität als Zielbestimmung vorgesehen war. Eine erste Annäherung an dieses Ziel ist dabei bereits erfolgt: durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2018 mit Wirkung zum 15.12.2018 in Kraft getretene Neufassung des § 6 I Nr.4 EStG haben Firmenwagen mit Elektroantrieb aus steuerrechtlicher Sicht weiter an Attraktivität gewonnen.
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, entsteht für den Arbeitnehmer ein "geldwerten Vorteil". Der Fahrzeughalter hat die Wahl zwischen der Bruttolistenpreis- und der Fahrtenbuchmethode, um diesen Vorteil zu versteuern.
Bei der Bruttolistenpreismethode, auch bekannt als ‚1%-Regel‘, ist pro Monat 1% des Listenpreises zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung vom Arbeitnehmer zu versteuern. Der Anteil an Privatfahrten mit dem Dienstwagen wird dabei nicht genau ermittelt, sondern durch diese Versteuerung pauschal erfasst.
Beispiel:
Ein Fahrzeug wird 2016 zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € erworben. Als geldwerter Vorteil sind dann pro Monat 300 € (1% von 30.000 €) zu versteuern.
Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Dabei wird der Anteil der privat gefahrenen Kilometer an den Gesamtkilometern mit allen durch die Fahrzeughaltung und –nutzung angefallenen Kosten multipliziert, um den geldwerten Vorteil zu bestimmen
Beispiel:
Ein Fahrzeug wird 2016 zu einem Bruttolistenpreis von 30.000 € erworben; das Fahrzeug wird laut Fahrtenbuch zu 20 % privat genutzt.
Für das Jahr 2018 können als Kosten neben der Abschreibung (16,67 % pro Jahr; d.h. 5001 Euro) alle Betriebs- (z.B. Kraftstoff, Waschanlage; sei 1500 €) Fix- (z.B. Steuer, Versicherung; sei 1500 €) und Werkstattkosten (sei 499 €) geltend gemacht werden. Als Gesamtkosten ergäben sich dann 8500 €; als geldwerter Vorteil wären 1700 Euro (20 % von 8.500 €) zu versteuern
Bereits seit 2011 sind reine Elektrofahrzeuge für fünf Jahre bzw. bei einer Erstzulassung ab dem 18.05.2011 sogar für 10 Jahre vollständig von der KFZ-Steuer befreit. Dies gilt jedoch lediglich für Fahrzeuge, die ausschließlich über einen Hybridantrieb verfügen; Autos mit zusätzlichem Verbrennungsmotor sind demgegenüber nicht erfasst.
Um die Elektromobilität für Arbeitnehmer attraktiver zu machen, sind im Steuerrecht auch für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und zusätzlichem Elektroantrieb massive Vergünstigungen vorgesehen. Welche Fahrzeuge als solche ‚Elektroautos‘ gelten und nach Auffassung des Gesetzgebers förderungswürdig sind, ist nach Maßgabe des § 3 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) zu bestimmen. Demnach ist für eine steuerrechtliche Bevorzugung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen erforderlich, dass diese entweder weniger als 50 Gramm Kohlendioxid ausstoßen oder eine Reichweite von wenigstens 40 km unter ausschließlicher Nutzung des Elektromotors haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist gemäß § 6 I Nr.4 EStG die weitere steuerliche Behandlung vom Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs abhängig.
Für förderungsberechtigte Fahrzeuge, die ab dem 31.12.2012 und bis zum 31.12.2013 erworben wurden, ist bei Anwendung der 1 % Regelung der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems zu mindern. Dieser wird mit 500 € pro kWh Batteriekapazität veranschlagt und darf höchstens 10.000 € betragen.
Beispiel:
Ein am 30.06.2013 gekauftes Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € hat eine Batteriekapazität von 18 kWh. Der Bruttolistenpreis ist demnach um 9000 € (18 kWh*500 Euro) zu mindern.
Für nach dem 31.12.2013 bis zum 31.12.2018 angeschaffte Autos verringerte sich der zu veranschlagende Minderungsbetrag pro Jahr um 50 € pro kWh der Batteriekapazität sowie der Höchstbetrag um 500 € p.a..
Beispiel:
Wäre dasselbe Fahrzeug erst am 30.06.2016 gekauft worden, wäre der Bruttolistenpreis lediglich um 6300 € zu mindern.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode war die Bemessungsgrundlage für die pauschale Abschreibung entsprechend um die Kosten des Batteriesystems zu mindern.
Durch die Neufassung des § 6 I Nr. 4 S. 2-3 EStG wurde dieses System nun für Elektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2019 erworben werden, erheblich novelliert.
Bei Anwendung der Bruttolistenpreismethode wird demnach der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage halbiert.
Wichtig: Dieses ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 II Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllt sind (siehe oben). Ansonsten kann eine Halbierung nicht erfolgen.
Beispiel:
Ein im Januar 2019 angeschafftes Elektrofahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung dienen 20.000 €; als geldwerter Vorteil sind monatlich 200 € zu versteuern.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzungskosten ebenfalls die Anschaffungskosten zu halbieren.
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Bereits Durch die steuerlichen Vorteile können Elektroautos im Einzelfall trotz ihrer im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor höheren Anschaffungskosten ihre Attraktivität durchaus steigern. Die Neuregelung ist zunächst auf drei Jahre begrenzt und gilt für förderungsberechtigte Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2021 angeschafft werden. Für im Jahr 2022 angeschaffte Fahrzeuge gilt daneben weiterhin die bis Dezember 2018 geltende Regelung fort. Ob und in welcher Form sie darüber hinaus verlängert oder erneut novelliert wird, bleibt abzuwarten.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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