Einnahmen aus der Teilnahme an einer Fernsehshow

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Steuerberatung

Einnahmen und Gewinne aus der Teilnahme an einer Fernsehshow unterfallen nicht der Umsatzsteuer

Für die Teilnahme an einer Fernsehshow wird den Teilnehmer regelmäßig eine Aufwandsentschädigung gezahlt; außerdem besteht die Möglichkeit, ein Preisgeld zu gewinnen. Umsatzsteuerpflichtig sind diese Zahlungen nicht – entschied nun der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 25.7.2018 – XI B 103/17.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Teilnehmer der Fernsehshow ‚Big Brother‘. Beim Big-Brother-Format leben 12 Kandidaten in einem Haus; durch regelmäßige Ausscheidungsspiele wird ein Gewinner ermittelt. Die Teilnehmer treten im Vorfeld der Aufzeichnungen sämtliche Verwertungsrechte an Bild- und Tonaufnahmen ab und müssen etwa für Fotoshootings, Interviews, Pressetermine und sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung stehen. Im Gegenzug erhalten sie für jede Woche ihres Verbleibs in dem Haus eine Aufwandspauschale, einen pauschalierten Schadensersatz etwa für die Abnutzung von Kleidung sowie die Möglichkeit auf einen Projektgewinn, wenn sie als letzter Teilnehmer in dem Haus verbleiben.

Der Kläger gewann die Show 2009 und erhielt neben den Aufwandsentschädigungen auch das Preisgeld. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %; der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, die Gelder würden nicht der Umsatzsteuer unterfallen. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des Finanzgerichts Münster an; die Revision des Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Umsatzsteuer für Leistungen eines Unternehmers gegen Entgelt

Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass es sich bei den Zahlungen bereits nicht um eine Gegenleistung für die Teilnahme an der Show handele. Die Umsatzsteuer setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung eines Unternehmers und der Zahlung als Gegenleistung für ebendiese besteht. Bei einem Wettbewerb ist dies regelmäßig nur der Fall, wenn ein fixes Antrittsgeld oder eine unmittelbare Vergütung für die Teilnahme gezahlt wird. Bei einem Preisgeld, das nur im Falle einer erfolgreichen Platzierung gezahlt wird, besteht demgegenüber kein Zusammenhang und somit auch keine Umsatzsteuerpflicht.

Selbiges muss auch für die Aufwandspauschale gelten. Da diese zeitabhängig ist und nur für die Dauer des Verbleibs im Big Brother Haus bezahlt wird, ist sie wie ein verdecktes Gewinngeld für ebendiesen zu bewerten und ebenfalls erfolgsabhängig. Damit handelt es sich gerade nicht um ein Entgelt für die Übertragung der Bild- und Tonrechte; es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Leistungen der Teilnehmer und den Zahlungen von Seiten der Produzenten.  

Zahlungen stellen ein Einkommen dar

Die Entscheidung ändert nichts an der Rechtsprechung des BFH, nach der die Zahlungen jedenfalls als Einkommen zu versteuern sind (BFH-Urteil vom 24.4.2012 IX R 6/10). Da die Teilnehmer mit dem Produzenten einen entgeltlichen Teilnahmevertrag schließen und nach diesem ihre ständige Anwesenheit im Haus schulden sowie an den Wettbewerben teilnehmen müssen, wird das Entgelt durch ihr erwerbswirtschaftliches Verhalten veranlasst und ist damit als sonstige Einkunft gemäß § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Lediglich eine Umsatzsteuerpflicht besteht nach der neuesten BFH-Rechtsprechung nicht.

Weiterreichende Bedeutung für Wettbewerbsentgelte

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht im Gesamtkontext weiterer Ausführungen zur Umsatzsteuerbarkeit und entfaltet dadurch weiterreichende Bedeutung für Tätigkeiten, die mit ungewissen Entgelterwartungen und Gewinnmöglichkeiten ausgeübt werden. So ist beispielsweise an Sportwettkämpfe, aber auch an Schönheits- oder Architektenwettbewerbe zu denken. Ein steuerbarer Umsatz setzt demnach voraus, dass die Vergütung unabhängig von der persönlichen Leistung des Zahlungsempfängers geleistet wird, also erfolgsunabhängig ist. Weitere Einzelfallentscheidungen der Finanzrichter bleiben abzuwarten.

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