Einbruch mit gestohlenem Schlüssel - Zahlt die Versicherung?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Ein Einbruch in die eigenen vier Wände ist ein traumatisches Erlebnis. Ein leichter Trost ist, dass häufig die Hausratsversicherung die durch den Einbruch erlittenen Schäden übernimmt. In einem dem Bundesgerichtshof vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, ob die Versicherung auch Schäden übernimmt, wenn der Einbruch aufgrund eines gestohlenen Schlüssel gelang. Die Entscheidung: Es kommt drauf an (Az.: IV ZR 118/22). 

Hausratsversicherung übernimmt die meisten Schäden

Im Falle eines Einbruchs übernimmt die Hausratsversicherung in den allermeisten Fällen Schadensposten wie:

  • die aufgebrochene Wohnungstür,
  • einen beschädigten Tresor,
  • Aufgebrochene Fenster,
  • Elektrogeräte,
  • und sonstige entwendete Wertgegenstände.

Entscheidend ist, dass es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt. Versicherte müssen etwa beachten, dass sobald ein Baugerüst am Haus befestigt ist, eine Informationspflicht gegenüber der Versicherung besteht. 

Hinweis: Im Falle eines Einbruchs muss so schnell wie möglich eine Stehlgutliste erstellt werden, die alle entwendeten Gegenstände auflistet. Zu Beweiszwecken ist es ratsam von teureren Wertgegenständen im vorhinein Fotos anzufertigen.

Schadensübernahme auch beim Einbruch mithilfe eines gestohlenen Schlüssels?

Bei einem "Einbruch" mithilfe eines gestohlenen Schlüssel ist umstritten, ob die Versicherung Schäden übernimmt. Denn, und das war auch die Streitfrage vor dem Bundesgerichtshof, in zahlreichen Versicherungsbedingungen ist eine sogenannte “erweitere Schlüsselklausel” enthalten. 

Hinweis: Wichtig ist, dass Versicherte die Versicherungsbedingungen genau lesen. Welche Art von Einbrüchen sind überhaupt erfasst?

Die “erweiterer Schlüsselklausel”

Nach diesen Klauseln, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten sind, übernimmt die Versicherung etwaige Schäden nur, wenn im Falle eines Schlüsseldiebstahles dieser nicht fahrlässig durch den Bestohlenen verursacht wurde.

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Bargeld in Höhe von 60.000 Euro gestohlen

In dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, wurden einem Mann knapp 60.000 Euro Bargeld und Wertgegenstände aus seiner Wohnung und dem darin enthaltenen Tresor entwendet. Zugang erlangte der Dieb wohl, weil er zuvor die Aktentasche des Mannes stahl, in der die Wohnungsschlüssel  und ein Tresorschlüssel verstaut waren. Der Mann hatte die Aktentasche beii einem kurzen Termin in seinem Auto liegen lassen, wobei nicht geklärt werden konnte, ob das Auto verschlossen war.

Der Mann verlangte von seiner Vericherung Ersatz des Schadens. Diese weigerte sich und berief sich auf die erweitere Schlüsselklausel. Der Mann klagte daraufhin.

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BGH: Erweitere Schriftformklausel ist wirksam

Der Bundesgerichtshof urteile, dass diese Klausel wirksam war und auch im konkreten Fall Anwendung finde. Denn der Mann habe fahrlässig gehandelt, als er seine Aktentasche im Fahrzeug liegen ließ. 

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Bestohlener muss Beweis erbringen

Der Bestohlene müsse auch, so das höchste deutsche Zivilgericht, auch beweisen, dass er nicht fahrlässig den Schlüssel verloren habe. Das gelang dem Versicherten im konkreten Fall nicht.

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AGB-Kontrolle nicht anwendbar

Die Klausel sei vor allem wirksam, weil die AGB-Kontrolle nicht anwendbar sein. Denn die Klausel weiche weder vom allgemeinen Recht ab noch ergänze es. Sie bilde vielmehr den Kern des Versicherungsfalles “Einbruchdiebstahl” ab. Ein Einbruchdiebstahl sei das Eindringen in eine Wohnung gerade ohne Schlüssel nach dem allgemeinen Wortverständnis.

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Fazit

Versicherte sollten genau die Versicherungsbedingungen studieren, um herauszufinden, welche Schäden erfasst oder nicht erfasst sind. Ansonsten könnten böse Überraschungen auf Versicherte warten, wenn sie sich in einem weiteren Schutz wähnen als sie eigentlichen sind. Der Bundesgerichtshof hat aber nun abschließend geklärt, dass "Einbrüche" mit gestohlenem Schlüssel oftmals keine Einbrüche sind.

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