Ein Pferdekauf ist oft mit großen finanziellen Risiken verbunden. Bleibt es gesund, können viele Turniere und Preise gewonnen werden - Knorpelschäden oder andere Krankheiten können die Karriere jedoch schnell beenden. Ein Urteil aus München beschäftigt sich mit dem Ausbruch eines Sommerekzems nach dem Kauf des Tieres.
Gemeinsam kauften eine Mutter und ihre Tochter ein elfjähriges Pony für 3.500 Euro. Kurz nach dem Kauf kam es bei dem Pferd an dem Hof der Käufer zum Ausbruch der Hautallergie Sommerekzem. Hierbei bilden sich Pusteln und Schuppen auf der Haut des Pferdes. Hierdurch entsteht der Drang, sich zu reiben. So reißen dann neue Stellen der Haut auf, die sich infizieren - ein Kreislauf entsteht.
Die Käuferin erklärte nach der Erkrankung den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Die Verkäuferin jedoch weigerte sich, den Kaufpreis von 3.500 Euro zurückzuerstatten und das Pferd wieder zurückzunehmen. Die Streitigkeit landete daraufhin am Landgericht München I und anschließend am OLG München. Beide Urteile kamen zu dem Schluss: die Käuferin hat kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und ihr Geld zurückzuerhalten. (Az.: 2 O 8062/22)
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Gem. § 437 Nr. 2 BGB hat ein Käufer beim Vorliegen von Mängeln der erworbenen Sache die Möglichkeit, vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt hat hier gem. § 346 BGB die Wirkung, dass durch das entstehende „Rückgewährschuldverhältnis“ die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind.
Dies gilt auch für Pferde. Zwar sind diese bekanntlich Tiere, und somit keine Sachen gem. § 90 BGB, werden aber als „sachenähnlich“ wie Sachen behandelt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 90a BGB).
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Laut bürgerlichem Gesetzbuch ist eine Sache dann mangelhaft, wenn entweder gemäß § 434 BGB ein Sachmangel, oder gem. § 435 BGB ein Rechtsmangel vorliegt.
Ein Sachmangel ist hier immer anzunehmen, sofern die Sache den objektiven oder subjektiven Anforderungen nicht entspricht. Im Fall eines Pferdes wäre ein Mangel bzgl. objektiver Anforderungen zum Beispiel das Fehlen eines Beines, das das Reiten erschweren bis unmöglich machen dürfte. Ein subjektiver Mangel läge etwa dann vor, wenn ein Pferd als Springpferd verkauft würde, wegen einer dauerhaften Entzündung des Knies jedoch nicht zu springen in der Lage wäre.
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Bei dem Ausbruch eines Sommerekzems kommt auf zwei unterschiedliche Komponenten an, wie ein Sachverständiger im Gericht in München ausführte. Zum einen muss das Allergen bei dem Pferd vorliegen. Der Verband der Deutschen Pony und Pferdezüchter Hessen e.V. schreibt dazu, es müsse geprüft werden, ob das Pferd eine „Reaktionsbereitschaft für eine Typ 1-Allergie hat und wogegen“. Es ist also zunächst die genetische Komponente, ob das Pferd überhaupt anfällig für derlei Allergie ist.
Des Weiteren - und dem bemisst das Gericht hier maßgebliche Bedeutung zu - kommt es jedoch auf einen bestimmten Auslöser an; meist ein Stich oder Biss von bestimmten Insekten. Erst dieser führe dazu, dass der Mangel der Sache - also die Hautkrankheit Sommerekzem - zum Vorschein tritt.
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Das Eintreten des Mangels ist also auch von etwas abhängig, das der Verkäufer gar nicht gewährleisten kann. Laut dem Gericht sei nicht zweifelsfrei feststellbar, dass das Pony bereits vor Auftreten der Symptome bei der Erwerberin daran gelitten habe.
Bei der Mangelhaftigkeit der Sache kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt an, zudem die Sache mangelhaft wurde. Kann dieser nicht zu Gunsten des Käufers auf einen möglichst frühen Zeitpunkt datiert werde, so markiert § 446 BGB Übergabe der Sache als maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Ab hier soll der Käufer, dem die Sache übergeben wurde dafür Sorge tragen, dass sich die Sache nicht verschlechtert bzw. nicht mangelhaft wird.
Anhand der Tatsache, dass der Mangel hier nicht beweisbar schon bei Gefahrenübergang vorgelegen hat, wurde in München vermutet, dass die Allergie sich erst in Folge eines Kontakts mit Insekten auf dem Hof der Käuferin ereignete.