Immer wieder werden Immobilien und sonstige Gegenstände von privaten Verkäufern zum Kauf angeboten. Steuerfrei sind diese jedoch nur in einem eng umrissenen Umfang.
Private Veräußerungsgeschäfte, umgangssprachlich häufig auch als Privatverkäufe bezeichnet, sind solche, bei denen eine Privatperson einen Gegenstand oder eine Immobilie an einen anderen verkauft.
§ 23 EStG
(1) Private Veräußerungsgeschäfte sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt… Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;…
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt…
Hierzu zählen auch etwa Versteigerungen gebrauchter Kleidung über die Auktionsplattform Ebay oder der Verkauf von Möbeln auf einem Flohmarkt.
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Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei dem Kaufpreis dann gem. § 22 Nr. 2 EstG um sonstige Einkünfte.
Solche privaten Verkäufe sind grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Gesamtgewinn in einem Kalenderjahr weniger als 600 € beträgt, § 23 Abs. 3 S. 5 EStG.
Schon aufgrund der Preise sind Grundstücke und Immobilien regelmäßig nicht von dieser Steuerfreigrenze erfasst. Damit sind sie grundsätzlich auch als privater Verkauf steuerpflichtig.
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Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Haus bzw. die Wohnung vor der Veräußerung mindestens zwei Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Zu den Anforderungen an diese Nutzung nahm nun auch das Bundesministerium für Finanzen in seinem aktuellen Schreiben vom 17. Juni 2020 Stellung. So führten sie aus:
„…Es genügt hierbei, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z.B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.“
Auch bei vermeintlich privaten Verkäufen sind die steuerlichen Freibeträge zu beachten. Insbesondere bei Immobilien gilt jedoch eine Ausnahme, soweit das Haus bzw. die Wohnung zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Anforderungen hieran wurden durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen präzisiert.
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