Bereits in unseren vorangegangenen Beiträgen informierten wir Sie über Elektroautos und ihre steuerrechtliche Begünstigung. Auch deren Aufladung sorgte jüngst für Streit: E-Ladesäulen für Elektroautos, die im Bereich einer öffentlichen Straße errichtet werden, bedürfen keiner Baugenehmigung – entschied nun der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13.07.2018 - 8 CE 18.1071.
Geklagt hatte ein Münchener Anwohner gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen vor seinem Wohnhaus. Beide Ladesäulen verfügten über jeweils zwei Anschlüsse, so dass bis zu vier Elektroautos gleichzeitig aufgeladen werden können. Die vier betroffenen Parkplätze sollten fortan nur noch von Elektroautos benutzt werden dürfen.
Der Kläger verlangte per Eilantrag einen Baustopp und vertrat die Ansicht, für die Errichtung sei eine Baugenehmigung erforderlich. Dabei verglich er die E-Ladesäule mit einer gewöhnlichen Tankstelle, für die schließlich auch eine solche erforderlich sei.
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Die Richter des Verwaltungsgerichts München wiesen seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps ab. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Bayrischen Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Die Münchener Richter wiesen die Beschwerde des Klägers zurück und begründeten, die Zulässigkeit der Errichtung einer E-Ladesäule sei schon aufgrund der Regelung des § 1 II Nr.1 BauO NRW nicht nach baurechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
§ 1 BauO NRW
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,...
Vielmehr sei hier das Straßenrecht anwendbar. Im Straßenrecht ist das Erfordernis einer Baugenehmigung aber gerade nicht vorgesehen.
Bei E-Ladesäulen im öffentlichen Bereich soll es sich demnach um Verkehrsanlagen handeln. Verkehrsanlagen stellen Straßenbestandteile bzw. Hilfseinrichtungen für Verkehrsteilnehmer dar und dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Für diese Einordnung spricht nach Auffassung des Gerichts bereits, dass zentrale Ladepunkte unverzichtbar für den Ausbau der Elektromobilität sind.
Für die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt nach der Entscheidung nun auch für E-Ladesäulen.
Den Einwand der Klägers, eine E-Ladesäule sei mit einer Tankstelle vergleichbar, wiesen die Münchener Richter entschieden zurück. So führten sie aus, im Unterschied zu einer Tankstelle sei eine E-Ladesäule relativ leicht zu errichten. Auch seien sie kaum größer als ein Parkscheinautomat und bestünden nicht aus verschiedenen Gebäuden und technischen Einrichtungen, so dass eine Vergleichbarkeit mit einer Tankstelle kaum zutreffend sei.
Jedoch gilt es zu beachten, dass sich die aktuelle Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs sich lediglich mit dem Erfordernis einer Baugenehmigung für die Errichtung öffentlicher E-Ladesäulen befasst. Für private Ladesäulen dürfte indes auch weiterhin eine entsprechende behördliche Genehmigung erforderlich bleiben.
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