Stürzt ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise beim Duschen, stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Der Unfall ist nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, da kein sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht – entschied nun das Landessozialgericht Thüringen in seinem Urteil vom 20.12.2018, L 1 U 491/18.
Geklagt hatte ein angestellter Projektentwickler, der während einer Dienstreise im November 2015 im Hotel beim Duschen auf dem feuchten Boden ausrutschte und stürzte. Dabei brach er sich das linke Knie. Die Berufsgenossenschaft als zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Schadens als Arbeitsunfall ab. Da Duschen im Wesentlichen dem privaten Bereich und nicht der Tätigkeit als Arbeitnehmer zuzuordnen und damit nicht vom Schutz der Unfallversicherung erfasst sei. Dazu führte sie an, bei der Körperreinigung handle es sich grundsätzlich um eine höchstpersönliche und damit unversicherte Tätigkeit. Dies bestätigten nun auch die Thüringer Richter.
Ihre Entscheidungen begründeten sie dabei mit dem Erfordernis, dass für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ein Zusammenhang zwischen diesem und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen müsse.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Demnach sei erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sei. Typischerweise unversichert seien demgegenüber die sogenannten höchstpersönlichen Verrichtungen.
Um festzustellen, ob es sich bei einem Unfall während einer Dienstreise oder auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit um einen Arbeitsunfall handelt, ist nach Auffassung der Richter eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob die Reise bzw. der Weg überhaupt der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind. Dies ist jedenfalls für den direkten Arbeitsweg oder eine Dienstreise stets anzunehmen.
Im Anschluss ist zu prüfen, ob die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls im sachlichen Zusammenhang zur Arbeitnehmertätigkeit steht und damit unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwischen Tätigkeiten, die dem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind und solchen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, zu unterscheiden. Letztere Tätigkeiten sind als höchstpersönliche Verrichtungen mangels sachlichen Zusammenhangs zur Beschäftigung als höchstpersönliche Betätigungen nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Zu diesen zählt neben der – hier zu entscheidenden Körperpflege - auch das Einkaufen, Essen oder der Toilettenbesuch.
Das Urteil verdeutlicht damit erneut, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Arbeitsunfälle beschränkt ist. Ein solcher erfordert einen sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Nicht erfasst sind demgegenüber höchstpersönlichen Verrichtungen, die der Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnen sind. Ob ein Unfall während einer Dienstreise einen Arbeitsunfall darstellt, ist im Wege einer zweistufigen Prüfung festzustellen. Steht fest, dass die Reise aus dienstlichen Zwecken erfolgte, ist auch hier auf den sachlichen Zusammenhang des Unfalls zur Arbeitnehmertätigkeit abzustellen.
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