
Nicht umsonst ist das Jura-Studium lang und schwierig.
Zahlreiche Rechtsfragen treten täglich auf und nur in wenigen Fällen lässt sich direkt eine klare Antwort darauf finden. Umso verständlicher ist es, dass Nicht-Juristen sich im Paragraphen-Dschungel schnell verloren fühlen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass sich unzählige Mythen in Sachen Recht entwickelt haben.
So behalten nicht selten Vermieter einen Zweitschlüssel für die vermietete Wohnung. Aber dürfen sie das wirklich? Wir klären diesen Jura-Mythos auf!
Vermieter müssen neuen Mietern sämtliche Schlüssel aushändigen.
Beachte:
Hierzu gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Keller-, Briefkasten- und Garagen-Schlüssel.
Das heißt: Vermieter*innen dürfen auch nicht „für alle Fälle“ einen (Zweit-)Schlüssel zur Wohnung behalten.
Das schließt natürlich nicht aus, dass Miete ihren Vermietern freiwillig einen Wohnungsschlüssel überlassen. Ist das der Fall, dürfen die Vermieter die Wohnung aber nur mit Einwilligung des Bewohners betreten!
Ein Vermieter muss grundsätzlich so viele Schlüssel zur Wohnung übergeben, wie Wohnungsnutzer vorhanden sind.
Mieter*innen können aber zusätzliche Schlüssel für die Wohnungstür beantragen.
Dies ist z.B. sinnvoll, damit die Putzkräfte, Babysitter oder zugelassene Untermieter jederzeit freien Zutritt zur Wohnung haben.
Beachte:
Will der Mieter bzw. die Mieterin darüber hinaus Schlüssel anfertigen lassen, muss er / sie die Kosten dafür übernehmen und den Vermieter darüber informieren.
Sollte ein Schlüssel verloren gehen, müssen Mieter den Vermieter bzw. die Vermieterin informieren und unter Umständen die Kosten für den Austausch des Schlosses übernehmen. Letzteres gilt nicht, wenn der Mieter / die Mieterin den Schlüsselverlust nicht zu vertreten hat.
Beispiele:
- Der alte Schlüssel ist im Schloss abgebrochen.
- Ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels kann ausgeschlossen werden (z.B. weil er in einen Fluss gefallen ist).
Ziehen Mieter wieder aus, müssen sie persönlich sämtliche Schlüssel dem Vermieter bzw. der Vermieterin oder der Hausverwaltung zurückgeben.