Drei Eltern und ein Kind

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Streitigkeiten über das Sorgerecht sind nicht unüblich. Auch kommt es in vielen Fällen dazu, dass die Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau während oder kurz nach ihrer Schwangerschaft zu Ende geht. Häufig, vor allem, wenn die Frau anschließend einen neuen Lebensgefährten oder Ehemann hat, kommt es dann zur Diskussion, welcher der Männer der gesetzliche Vater des Kindes werden soll.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde

Am 09.04.2024 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, der zuvor vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit seinem Ersuch auf die gesetzliche Vaterschaft seines leiblichen Kindes gescheitert war. Das BVerfG urteilte nun, die aktuelle Gesetzeslage berücksichtige die Rechte leiblicher Väter zu wenig.

Anfechtung der Vaterschaft unmöglich?

Konkret geht es um § 1600 BGB. Dieser spricht dem Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter zur Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ein Anfechtungsrecht der Vaterschaft seitens eines anderen Mannes zu. Eingeschränkt wird dieses Anfechtungsrecht jedoch insoweit, als es nur besteht, sofern zwischen dem Kind und dem „neuen“ Vater keine „sozial-familiäre“ Beziehung besteht. Unter dieser „sozial-familiären Beziehung“ soll verstanden werden, dass der Mann, dessen Vaterschaft angefochten werden soll, „zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt“. Was unter dem „maßgeblichen Zeitpunkt“ verstanden werden darf, bleibt im Gesetz freilich unbeantwortet.

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„Maßgeblicher Zeitpunkt“

Das OLG Naumburg hatte den „maßgeblichen Zeitpunkt“ zuvor zu Ungunsten des leiblichen Vaters ausgelegt, nämlich sei damit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens gemeint. Der leibliche Vater hatte also deutlich schlechtere Chancen noch darzulegen, dass zwischen dem Kind und dem „neuen“ Vater keine „sozial-familiäre“ Beziehung bestand. Diese Auslegung würde grundsätzlich dazu führen, dass da, wo zum Zeitpunkt der Anfechtung noch keine „sozial-familiäre“ Beziehung zu einem „neuen“ Vater besteht, eine erst später entstehende „sozial-familiäre“ Beziehung Berücksichtigung finden würde. Das wäre für den die Vaterschaft anfechtenden Vater schlichtweg nicht fair.

Das BVerfG sieht diese Rechtsprechung in seinem Urteil als verfassungswidrig an, werde der leibliche Vater so in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 II S.1 GG verletzt, in dem es heißt, dass „im Grundsatz jedes Elternteil geschützt werden kann“.

Gesetzesänderung

Dem Gesetzgeber bleibt nun keine Wahl, als die Gesetzeslage anzupassen. Das BVerfG, das 2003 noch geurteilt hatte, zum Wohle des Kindes seien nur zwei Elternteile wünschenswert (Urt. v. 09.04.2003), eröffnete nun explizit die Option, eine Elternschaft, die aus drei Elternteilen besteht, könne erwogen werden. Sollte sich der Gesetzgeber für ein weiteres Bestehen von nur zwei möglichen Elternteilen entscheiden, seien jedoch zumindest die Rechte leiblicher Väter zu stärken. Bundesjustizminister Buschmann sprach sich noch am selben Tag gegen eine Elternschaft von drei Personen aus.

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Das Urteil des BVerfG

Eine neue Gesetzgebung soll bis spätestens zum 01.07.2025 vorliegen.

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