Digitale Versammlungen für Vereine!

Geschrieben von: Henrik Noszka

Die Covid-Pandemie hat vor Augen geführt, dass einige Aufgaben sich besser digital erledigen lassen. Das gilt im begrenzten Rahmen auch für Versammlungen in Vereinen. Der Bundestag hat am 09.02.2023 beschlossen, dass das Vereinsrecht dahin modernisiert wird, dass Vereine einfacher auf das Werkzeug der digitalen Versammlung zurückgreifen können.

Gegenwärtige Situation

Gegenwärtig haben Mitgliedsversammlungen in Vereinen in Präsenz stattzufinden. Lediglich wenn die Satzung die Möglichkeit digitaler Versammlungen vorschreibt, können diese durchgeführt werden. Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sah vor, dass bis zum 31.08.2023 Vereine im Wege der elektronischen Kommunikation Versammlungen durchführen können - auch ohne Satzungsänderung. 

Änderung des BGB

Der Gesetzgeber sieht wegen der voranschreitenden Digitalisierung die während der Covid-Pandemie eingeführte gesetzliche Sonderregelung als grundsätzlich sinnvoll an. Daher soll das Bürgerliche Gesetzbuch ("BGB") ergänzt werden. Der Gesetzgeber plant, § 32 BGB um einen Absatz 1a zu erweitern:

§ 32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen
und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können

Beschränkung auf Videokonferenzen

Der Gesetzgeber beschränkt aber die elektronische Kommunikation auf Videokonferenzen. Er begründet dies damit, dass "mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte."

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