Langsam neigt sich der Dieselskandal gerichtlich dem Ende. Wir berichteten, dass es aufgrund eines Urteils aus Luxemburg Hoffnung für diejenigen Käufer von Dieselfahrzeugen gibt, die manipulierte Fahrzeuge mit Thermofenstern kauften. Ihnen war zunächst kein Schadensersatz von deutschen Gerichten gewährt worden. Jedoch musste der Bundesgerichtshof die Situation neu bewerten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Jetzt liegt die Entscheidung vor: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch. Aber es bedarf noch einer weiteren Prüfung (Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).
Der Bundesgerichtshof nahm bis jetzt an, dass Schadensersatz nur zugesprochen werden könnte, wenn bewiesen sei, dass die Autohersteller § 826 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") verwirklichten, also ihre (indirekten) Kunden vorsätzlich und sittenwidrig schädigten. Dies gilt allerdings nur für bestimmte Abschalteinrichtungen, etwa für Modelle von VW.
Für rein fahrlässige Manipulation gab es bisher keinen Schadensersatz. Dies betrifft insbesondere Fahrzeuge mit Thermofenstern. Bei diesen wird die Abgasreinigung gedrosselt, sobald bestimmte Außentemperaturen erreicht sind. Dabei erfüllten die Autobauer aber nicht den Tatbestand des § 826 BGB.
In Betracht kam nur noch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, die reine Fahrlässigkeit ausreichen lässt, dessen Anforderungen also geringer sind. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB bedarf es jedoch eines sogenannten Schutzgesetzes.
Die Fahrzeuge erfüllen europarechtliche Vorgaben nicht. Laut dem Bundesgerichtshof würden die europarechtlichen Vorgaben allerdings nicht den Kunden einen direkten Schutz zusprechen. Mit anderen Worten: Sie entfalteten nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichts keinen Drittschutz.
Hinweis: Schadensersatz wurde bisher bei den EA189-Motoren und bei einigen EA897-Varianten zugesprochen.
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Vorschriften drittschützend sind. Damit steht dem Schadensersatz (eigentlich) nichts mehr im Wege.
Lesen sie hier mehr zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes.
Der Bundesgerichtshof stellte nun an die Entscheidung aus Luxemburg anschließend fest, dass Kunden die Fahrzeuge bei Bewusstsein über die Manipulation nicht erworben hätten. Damit stünden ihnen zwischen fünf und 15 Prozent des ursprünglich gezahlten Kaufpreises als Schadensersatz zu. Den Wert würde jeweils der entscheidende Richter festlegen.
Zur Begründung führte der Gerichtshof an, dass die Nutzung des Fahrzeuges jederzeit von europäischen oder nationalen Behörden untersagt werden könnte.
Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob die Autohersteller tatsächlich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Das müssen nun die unterinstanzlichen Gerichte entscheiden. Ihnen muss konkret vorgeworfen Fahrlässigkeit in Bezug auf die Nichteinhaltung der europarechtlichen Abgasbestimmungen vorgeworfen werden können.
Dies ist insoweit problematisch, als die Autohersteller sich auf einen Verbotsirrtum berufen könnten. Dieser aber - so der Bundesgerichtshof - habe hohe Anforderungenn
Die Casa Dieselskandal ist damit noch nicht abgehackt. Sie wird höchstwahrscheinlich (eventuell in einigen Jahren) vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, wenn dieser überprüft, ob Oberlandesgerichte die Fahrlässigkeit der Autohersteller richtig festgestellt haben. Für Kunden ist dies eine weitere Verzögerung und sie müssen sich auf noch längere Streitigkeiten einlassen. Allein beim Bundesgerichtshof sind noch 1.900 Verfahren anhängig.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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