Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es dient der Abwicklung der Insolvenz, d.h. der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Deshalb wird es auch oft als "Privatinsolvenz-Verfahren" bezeichnet. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie alles zur Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz wissen müssen.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem kann es Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit geben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO).
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
Das Verbraucherinsolvenzverfahren betrifft nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand (Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss also eine Situation entstanden sein, in der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).
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Betroffene können beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der "Restschuldbefreiung".
Beachte:
Bei juristischen Personen besteht gemäß § 15a Abs. 1 InsO eine strafbewährte Insolvenzantragspflicht!
Vorab aber müssen sie aber versuchen, sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückführung außergerichtlich zu einigen. An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete Person, zumeist ein Rechtsanwalt, mitwirken. Zumindest muss eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattgefunden haben.
Achtung! Die Insolvenzantragspflicht für juristische Personen ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden!
Gelingt eine solche Einigung nicht, werden die Schulden in einem Insolvenzverfahren förmlich festgestellt. Eventuell noch vorhandene pfändbare Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Danach schließt sich die sog. "Wohlverhaltensphase" an. Diese dauert zusammen mit dem Insolvenzverfahren sechs Jahre.
Während dieser Zeit muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die eingezogenen Beträge an die Gläubiger. Reichen die Beträge nicht aus, um die gesamten Schulden zu tilgen, werden dem Schuldner nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen.
Ist der Schuldner so mittellos, dass trotz seiner Bemühungen während der Laufzeit des Verfahrens keine Vermögenswerte oder pfändbare Einkünfte verteilt werden, wird er von der Zahlungspflicht für seine gesamten Schulden befreit.
Beispiel:
Herr Müller hat einen Insolvenzantrag gestellt. Er bezieht Arbeitslosengeld II. Er ist verpflichtet, sich während der Dauer des Insolvenzverfahrens aktiv um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen.
Findet er dennoch keine Arbeit, kann er trotzdem von seinen Schulden befreit werden. Das gilt auch, wenn die Gläubiger überhaupt keine Zahlungen erhalten haben. Wichtig ist aber, dass die Bemühungen (z.B. regelmäßige Bewerbungen) auch nachgewiesen werden können.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Danach soll die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung bereits ab dem 01.10.2020 auf drei Jahre statt wie bisher sechs Jahre verkürzt werden. Ein entsprechendes Gesetz ist bislang aber noch nicht verabschiedet worden. Es gilt daher weiterhin die alte Regelung, so dass das Restschuldbefreiungsverfahren sechs Jahre dauert.
Es ist allerdings zu erwarten, dass das Restschuldbefreiungsverfahrens noch verkürzt wird. Ob die Neuregelung dann rückwirkend für Anträge ab dem 01. Oktober gilt, ist nicht sicher.
Unser Tipp: Es kann sich durchaus lohnen, mit der Insolvenzantragsstellung zu warten, bis (jedenfalls ein Entwurf für) eine Neuregelung feststeht.
Es fallen folgende Kosten an:
Grundsätzlich werden die Kosten aus der "Masse bezahlt, d.h. aus dem, was beim Betroffenen pfändbar ist. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, so können die Kosten auf Antrag für jeden Verfahrensabschnitt gestundet werden.
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Das vorhandene Vermögen des Betroffenen wird verwertet (z.B. Wohneigentum wird versteigert). Allerdings darf das zum Leben Notwendige nicht weggenommen werden.
Beispiel:
Ein Auto darf nur behalten werden, wenn der Betroffene oder ein Familienmitglied es unbedingt braucht, um damit zur Arbeit zu kommen.
Handelt es sich um ein relativ wertvolles Auto, kann der Insolvenzverwalter trotz Pfändungsschutz einen Austausch vornehmen und ein weniger wertvolles Modell zur Verfügung stellen.
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Den Antragsteller treffen insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten. Hierzu zählt
Eine Verbraucherinsolvenz scheitert insbesondere dann, wenn das Verfahren unzulässig ist oder die Restschuldbefreiung gerichtlich versagt wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Betroffene seinen besonderen Pflichten nicht nachgekommen ist. Zu einem Scheitern des Verfahrens kann es auch in diesen Fällen kommen:
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Die Privatinsolvenz ist für die Betroffenen keine schöne Angelegenheit. Daher ist es wichtig, dass man sich immer einen möglichst ehrlichen Überblick über seine Einkünfte und Ausgaben verschafft. Lässt sich die Insolvenz trotzdem nicht vermeiden, so sollte möglichst frühzeitig ein Sachkundiger zu Rate gezogen werden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Verbraucherinsolvenz, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Essen