Die Unternehmensinsolvenz wird auch als Regelinsolvenz bezeichnet. Sie ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie gilt für Unternehmen, aber auch für Freiberufler und aktuell Selbständige bzw. ehemals Selbständige. Die Unternehmensinsolvenz soll den Betroffenen einen finanziellen Neuanfang ermöglichen. In diesem Beitrag erfahren Sie das Wichtigste zur Unternehmensinsolvenz!
Ein Unternehmen muss die Insolvenz anmelden, wenn (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht. Es muss also ein Eröffnungsgrund gegeben sein, §§ 16 ff. InsO.
- Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner wenigstens drei Wochen nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungen, zu denen er verpflichtet ist, zu wenigsten 90 % zu tätigen und diese deshalb eingestellt hat (vgl. § 17 Abs. 2 InsO).
- Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO.
- Von einer Überschuldung wird gesprochen, wenn das Vermögen des Schuldners die Forderungen nicht mehr deckt, § 19 Abs. 2 S. 1 InsO.
Es gibt zwei Arten der Insolvenz: Zum einen gibt es die Verbraucherinsolvenz (auch: Privatinsolvenz). Sie kommt laut Insolvenzrecht nur für Personen in Betracht, die nicht selbstständig tätig sind. Wer in der Vergangenheit selbstständig war, darf die Privatinsolvenz nur dann durchlaufen, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und er keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen mehr begleichen muss (übersichtliche Vermögensverhältnisse).
Zum anderen gibt es die Regelinsolvenz (auch: Firmen- oder Unternehmensinsolvenz). Diese Form der Insolvenz ist den Unternehmen vorbehalten. Hierzu gehören insbesondere:
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In der Regel gibt es nicht nur einen Grund für die Insolvenz. Vielmehr fallen verschiedene Faktoren zusammen. Dies sind z.B.:
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Unternehmen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn es zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kommt, § 15a Abs. 1 InsO.
Wer die Unternehmensinsolvenz nicht oder zu spät anmeldet, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Deshalb ist es erforderlich, dass die Verantwortlichen in regelmäßigen Abständen Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einholen.
§ 15a InsO
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] einen Eröffnungsantrag
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2. nicht richtig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Achtung!
Für den Antrag auf Unternehmensinsolvenz ist entweder der Schuldner oder einer der Gläubiger zuständig. Hierfür müssen alle Unterlagen beim dafür zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Zu diesen Unterlagen gehören unter anderem:
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Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Gericht, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit das Unternehmen das Insolvenzverfahren durchlaufen kann. Hierzu gehört insbesondere, dass
In der Regel wird bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, bis das Gericht seine Entscheidung trifft.
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Anschließend folgt das eigentliche Insolvenzverfahren.
Schließlich wird geprüft, ob das Unternehmen
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Die im Insolvenzverfahren anfallenden Gerichtskosten setzen sich aus gerichtlichen Gebühren sowie Auslagen zusammen. Geregelt sind die Kosten im Gerichtskostengesetz (GKG).
Für die Firmeninsolvenz richtet sich ihre Höhe nach dem Wert der Insolvenzmasse, § 58 Abs. 1 GKG.
Im Gegensatz zur Privatinsolvenz ist keine feste Dauer festgelegt. Vielmehr ist ausschlaggebend,
In schwierig gelagerten Fällen kann das gesamte Insolvenzverfahren teilweise bis zu zehn Jahre dauern.
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Die Verwirklichung gehäufter unternehmerischer Risiken kann ein Unternehmen oft schnell an den Rand einer Insolvenz führen. Daher ist es ratsam, im Vorfeld einer Insolvenz anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen. Die Beratung im Vorfeld einer Insolvenz hat zum Ziel, bereits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen zum Thema Unternehmensinsolvenz, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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