Die Regelinsolvenz - Insolvenzrecht 2020

31. August 2020
Geschrieben von: Kristina Grohs

Unter "Regelinsolvenz" bzw. "Regelinsolvenzverfahren" versteht man das allgemeine Insolvenzverfahren des deutschen Rechts. Es kommt nach der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung, wenn kein besonderes Verfahren (z.B. Verbraucherinsolvenzverfahren) vorgesehen ist. Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie zur Regelinsolvenz wissen müssen!

Wer kann einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen?

Die InsO sieht vor, dass ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist, wenn bei Unternehmen oder Selbstständigen mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mindestens 20 Gläubiger) Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn sie offene Forderungen der Gläubiger nicht mehr begleichen können.

Gemäß § 19 InsO ist bei juristischen Personen außerdem die Überschuldung als Grund für die Eröffnung der Regelinsolvenz zugelassen.

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Der Unterschied zur Verbraucherinsolvenz

Grundsätzlich ist zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz zu unterscheiden.

  • Die Verbraucherinsolvenz ist für Privatpersonen, sowie ehemalige Selbstständige, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, vorgesehen.
  • Handelt es sich um juristische Personen oder Selbstständige sowie Freiberufler, so ist für diese die Regelinsolvenz vorgesehen.

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Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Der Antrag auf die Eröffnung der Regelinsolvenz ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Beachte:

Im Gegensatz zur Privatinsolvenz ist bei der Regelinsolvenz kein vorausgehender außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern nötig.

Für den Antrag muss unter anderem ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger eingereicht werden. Wird ein Gläubiger vergessen, sollten Schuldner dies während des laufenden Verfahrens unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitteilen. Tut der Schuldner dies nicht oder zu spät, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Für natürliche Personen (d.h. Selbständige und Freiberufler) besteht allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der für die Regelinsolvenz anfallenden Kosten zu stellen, § 4a InsO.

Im Regelinsolvenzverfahren hängen die Gerichtskosten vom Wert der Insolvenzmasse ab. Häufig fordert das Gericht einen sogenannten „Gerichtskostenvorschuss“ in Höhe von 1.500 – 3.000 € für die Auslagen des Gerichts und als Kosten für den Gutachter sowie den späteren Verwalter.

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Die Aufgabe des Insolvenzverwalters

Werden alle Anforderungen erfüllt, wird das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Zuge dessen wird ein Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser untersucht und beurteilt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bzw. des Schuldners.

Die Gläubigerversammlung, welche sich aus den Gläubigern zusammensetzt, beschließt im Anschluss, ob das Unternehmen saniert wird oder ob eine Verwertung des Vermögens erfolgt.

Einschränkungen während des Insolvenzverfahrens

Der Schuldner verliert nach der Verfahrenseröffnung bis zum Beginn der sog. Wohlverhaltensphase die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen.

Seinen Unterhalterhält er vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse. Dabei wird die Unterhaltshöhe vom Insolvenzverwalter vorgeschlagen.

Eine endgültige Entscheidung trifft die Gläubigerversammlung, wobei der Sozialhilfebedarf des Schuldners sowie der unterhaltspflichtigen Personen (Ehepartner, Kinder) als Richtlinie dienen.

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Bei "guter Führung": Restschuldbefreiung

Hat der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung durchgeführt, kommt es zur Aufhebung des Verfahrens.

Bei juristischen Personen bedeutet dies meist, dass das Unternehmen nicht mehr weiterbesteht, insofern keine Sanierung beschlossen wurde.

Bei natürlichen Personen, also Selbstständigen und Freiberuflern, hingegen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert drei, fünf oder sechs Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, kommt es schließlich zur Restschuldbefreiung.

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Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung

Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Einkommensanteil an den Insolvenzverwalter abgeben. Zudem muss er

  • einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen,
  • pfändbare Einkommensbeträge an den Treuhänder abführen,
  • Erbschaftsvermögen zu 50% an den Treuhänder abgeben,
  • jeden Wohnort- oder Arbeitgeberwechsel anzeigen,
  • Zahlungen nur an den Treuhänder und nicht an einzelne Gläubiger leisten, um Bevorteilung zu vermeiden.

Selbstständige können ihren Betrieb weiterführen. Allerdings erfolgt keine Überwachung der Vorgänge durch den Insolvenzverwalter und die Gläubigerversammlung.

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Bei weiteren Fragen zum Thema Regelinsolvenz, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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