Jeder von uns zahlt täglich Steuern - ob es uns direkt auffällt oder nicht. Denn die Mehrwertsteuer (MwSt) wird bei jedem Verkauf zunächst auf den gesamten Umsatz erhoben. In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles, was Sie über die MwSt wissen müssen und was es aktuell zu beachten gibt.
Während auf Produkten meist der Prozentsatz der MwSt ausgewiesen ist, handelt es sich in Deutschland im Grunde um die bei Dienstleistungen ebenso addierte Umsatzsteuer. Im Steuerrecht wird der Begriff nicht mehr verwendet, er wird aber oft noch auf Rechnungen/Quittungen so bezeichnet.
Zusammen mit den Nettopreis bildet die Umsatzsteuer den zu zahlenden (Brutto)Preis einer Ware.
Bruttopreis = Nettopreis + Umsatzsteuer.
In Deutschland wird die Umsatzsteuer nach dem sog. Mehrwertprinzip berechnet. Dabei findet eine Verrechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben statt. Ein Unternehmen kann beim Kauf einer Ware die gezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Diese Vorsteuer erhält das Unternehmen vom Finanzamt zurück.
Beispiel:
Ein Tischler verkauft seine Ware an einen Großhändler für 119 Euro (100 Euro + 19 Euro Umsatzsteuer). Der Großhändler kann die 19 Euro Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen (Vorsteuer). Der Großhändler verkauft die Ware wiederum an einen Einzelhändler für 178,50 Euro (150 Euro + 28,50 Euro Umsatzsteuer).
Die Umsatzsteuer beim Verkauf der Ware beträgt 28,50 Euro. Das Unternehmen kann aber die beim Tischler gezahlte Umsatzsteuer von 19 Euro beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Der Großhändler zahlt also im Ergebnis 9,50 Euro Mehrwertsteuer (28,50 Euro - 19 Euro).
Der Begriff Mehrwertsteuer kommt daher, dass das Unternehmen nur den Mehrwert einer Ware versteuern muss. Hier beträgt der Mehrwert 50 Euro (Großhändler hat die Ware für 100 Euro gekauft, und für 150 Euro verkauft), d.h. die Umsatzsteuer beträgt 9,50 Euro.
Als Mehrwertsteuer wird also die Art bezeichnet, nach der die Umsatzsteuer erhoben wird. Effektiv zahlt ein Unternehmen nur auf den Mehrwert des Produktes die Umsatzsteuer. Dies ergibt sich daraus, dass Unternehmen die im Einkauf bezahlte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhält.
Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer im Verkauf – Vorsteuer im Einkauf.
Der Verbraucher ist nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Er muss daher die gesamte Umsatzsteuer tragen.
Die MwSt ergibt sich aus dem Mehrwert einer Ware, der durch die Wertschöpfung eines Produktes entsteht und sich auf die Weiterveräußerung überträgt. Sie wird auf den Kunden übertragen, während das Hersteller- oder Vertriebsunternehmen sie abführt. Gleichzeitig zahlt auch der Hersteller die Steuer auf bezogene Waren und Werkstoffe.
In Deutschland beträgt die MwSt bei vollem Regelsteuersatz seit über zehn Jahren 19%. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz, der bei 7% liegt. Die Ermäßigung gilt im Wesentlichen für Grundbedürfnisse (z.B. Nahrungsmittel, Bücher, landwirtschaftliche Produkte). Die beiden Steuersätze sind in § 12 UStG festgelegt. Außerdem findet man in § 4 UStG eine lange Liste von Lieferungen und Leistungen, die ganz von der Umsatzsteuer befreit sind (z.B. bestimmte Umsätze von Postunternehmen, manche kulturelle und sportliche Veranstaltungen).
Im Zuge der Coronakrise hat die Bundesregierung bereits am 28. Mai 2020 beschlossen, dass für Speisen in der Gastronomie ein Jahr lang nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % statt bisher 19 % berechnet werden soll.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 beschlossen. So soll die Wirtschaft gefördert und der Verbraucher entlastet werden. Geplant ist, dass der Normal-Steuersatz nur noch 16 % und der ermäßigte Steuersatz 5 % betragen soll.
Die neuen Umsatzsteuersätze sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieser Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung.
Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung, laufende Lieferung von Baumaterial). Auf Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung unterliegen, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach den Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen.
Lesen Sie mehr zu Thema der Umsatzsteuer-Anpassung in unserem Beitrag vom 21.06.2020.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Mehrwertsteuer haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.
Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Steuerberater in Essen