Juristische Personen wie z. B. die GmbH sind verpflichtet, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellen die Verantwortlichen keinen oder einen verspäteten Insolvenzantrag, machen sie sich in der Regel wegen Insolvenzverschleppung strafbar.
Bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden (§ 15a Abs. 4 InsO). Bei einer fahrlässigen beträgt die Strafe maximal ein Jahr. Alternativ ist auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich (§ 15a Abs. 5 InsO).
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung. Der betroffene muss also wider besseren Wissens handeln.
Eine fahrlässige Insolvenzverschleppung kann besipielsweise auch durch eine Verletzung von Sorgfaltspflichten erfolgen. Daher ist wichtig, dass der Geschäftsführer und andere Verantwortliche sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informieren.
Die Insolvenz liegt nicht erst vor, wenn sämtliche Mittel vollständig erschöpft und keine Werte mehr vorhanden ist. Sie ist schon dann gegeben, wenn den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr im vollen Umfang nachgekommen werden kann.
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Die Drei-Wochen-Frist bedeutet nicht, dass die Betroffenen drei Wochen Zeit haben, um die Insolvenz anzumelden. Vielmehr muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen der Insolvenzantrag gestellt werden (§ 15a Abs. 1 InsO)
Achtung!
Die Insolvenzantragspflicht ist unter einschränkenden Voraussetzungen bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt worden. So soll für Geschäftsleiter von antragspflichtigen Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, Sanierungsmöglichkeiten auszuloten, ohne die Haftung wegen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht fürchten zu müssen.
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Grundsätzlich ist der Geschäftsführer der juristischen Person dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unter Umständen kann die Pflicht jedoch auch einzelne Gesellschafter in den betroffenen Personenkreis treffen (z.B. bei sog. „führungslosen Unternehmen“ ohne Geschäftsführer).
Die Antragspflicht erlischt nicht durch einen Gläubigerantrag oder eine Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse. Es ist auch davon abzuraten, das Unternehmen bei Schulden zu verkaufen. Denn der Unternehmensverkauf entbindet den ehemaligen Geschäftsführer nicht von der Antragspflicht.
Beachte: Es gibt keine Insolvenzverschleppung bei der Privatinsolvenz. Privatpersonen und Einzelunternehmen haben keine Insolvenzantragspflicht. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können Einzelunternehmen kommt aber u.U. eine Betrugs- oder Bankrottstrafbarkeit in Betracht.
Gem. § 2 InsO ist das Insolvenzgericht das für Insolvenzverfahren zuständige Amtsgericht. Demnach sind die Insolvenzanträge dort einzureichen, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Schon gewusst? Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt.
Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass die eine Corona-Hilfe bis zum 28.02.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.
Bevor Sie einen Insolvenzantrag stellen, ist es wichtig, dass die Betroffenen alle Unterlagen ordnen und vervollständigen.
Diese Dokumente benötigen Sie für ein Insolvenzverfahren:
- Gläubigerverzeichnis
- Angaben zu Einkommen und Vermögen
- Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches
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Stellt der Geschäftsführer oder das Vertretungsorgan bei Insolvenz den Antrag nicht oder zu spät, haftet er ab diesem Zeitpunkt für masseschmälernde Handlungen. Der Betroffene haftet mit seinem persönlichen Vermögen bis zur vollen Höhe des eingetretenen Schadens.
Eine Haftung bei Insolvenzverschleppung hat der Geschäftsführer auch gegenüber Neugläubigern, der Sozialversicherung und dem Finanzamt.
Neugläubiger sind Gläubiger mit Forderungen, die nach der Insolvenzreife entstanden sind und nicht beglichen wurden.
Wer eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung erhalten hat, bekommt in der Regel eine polizeiliche Vorladung. Dieser muss der Beschuldigte aber nicht Folge leisten. Eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder von einem Richter ist demgegenüber verpflichtend.
Das Verfahren kann mangels hinreichenden Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen eingestellt werden. Es ist ratsam, nach Akteneinsicht Stellung zu nehmen.
Wird das Verfahren nicht eingestellt und folgt ein Strafbefehl, wird eine Hauptverhandlung eröffnet. In dieser entscheidet das Gericht über die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Insolvenzverschleppung.
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Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, sollte ernst genommen werden. Wer hier nicht aufpasst, kann sich schnell mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen. Daher ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht zu konsultieren.
Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenzverschleppung, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Essen