Gerade in der aktuellen Corona Situation wird uns häufig die Frage gestellt: "Wann muss ich eine Insolvenz anmelden"? Die meisten Fragenden wissen zwar, dass es so etwas wie eine Insolvenzantragspflicht gibt. Sie sind sich aber unsicher, ob sie auch tatsächlich verpflichtet sind, einen Antrag zu stellen. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Insolvenz!
Auch wer ein einzelkaufmännisches Gewerbe betreibt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen. Ist eine natürliche Person aber zahlungsunfähig, sollte sie keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen. Denn dann besteht die Gefahr, wegen Eingehungsbetruges strafrechtlich belangt zu werden.
Schon gewusst? Zur Verbraucherinsolvenz!
Die Verpflichtung einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen ergibt sich aus § 15a InsO. Dort heißt es
"...wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet müssen der oder die gesetzlichen Vertreter innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantrag stellen."
Im deutschen Recht sind juristische Personen die GmbH, die Aktiengesellschaft, eine Limited, aber auch eine Unternehmergesellschaft (UG).
Wichtig ist, dass zurzeit diese Pflicht durch § 1 COVInsAG bis zum 30. September 2020 ausgesetzt ist. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht setzt u.a. voraus, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Schon gewusst? Näheres zum Insolvenzrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie in unserem FAQ!
Die Antragspflicht trifft auch Gesellschaften, die selbst nicht juristische Person sind, also Personengesellschaften, bei denen aber keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Die typische und am meisten verbreitete Rechtsform in dieser Konstellation ist die GmbH & Co. KG. Diese ist antragspflichtig.
Schon gewusst? Zur Unternehmerinsolvenz!
Als Insolvenzgründe sind in der Insolvenzordnung genannt: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit.
§ 17 InsO nennt die Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in mehreren Stufen.
Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist natürlich in jedem Fall gegeben, wenn die Zahlungen bereits eingestellt wurden, weil keine Liquidität mehr vorhanden ist.
Schon gewusst? Zur Insolvenzverschleppung!
Der zweite zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtende Insolvenzgrund ist die Überschuldung i.S.d. § 19 InsO.
Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Man spricht dann von einer positiven Fortführungsprognose. Davon geht man aus, wenn die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens im laufenden und folgenden Geschäftsjahr überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fortbestehensprognose ist daher auch eine Zahlungsfähigkeitsprognose.
Die Zahlungsfähigkeit innerhalb des laufenden und folgenden Geschäftsjahrs muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar sein. Darüber hinaus bedarf es in subjektiver Hinsicht auch eines Fortführungswillens der handelnden Personen. Kommt man allerdings zu dem Ergebnis einer negativen Fortführungsprognose, ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen. Die insolvenzrechtliche Überschuldung unterscheidet sich von der handelsrechtlichen Überschuldung.
Bei der Erstellung des Überschuldungsstatus werden die Vermögenswerte aufgrund der negativen Fortbestehensprognose zu Liquidationswerten umgewandelt. Hierbei sind die tatsächlichen Marktpreise bei der Veräußerung oder Zerschlagung des Unternehmens anzusetzen. Stille Reserven und Belastungen sind ebenfalls einzubeziehen. Nachrangige Verbindlichkeiten können außer Acht gelassen werden, wenn ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde.
Im Rahmen des Überschuldungsstatus wird also praktisch die vollständige Liquidation des Unternehmens simuliert. Es ist zu prüfen, ob das Vermögen des Unternehmens für die Liquidation ausreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt dieÜberschuldung vor und es besteht eine Antragspflicht.
Schon gewusst? Zur Insolvenzanfechtung!
Als Letztes definiert § 18 InsO die drohende Zahlungsunfähigkeit als fakultativen Insolvenzgrund.
Der Schuldner kann die Eröffnung des Verfahrens beantragen, soweit die Zahlungsunfähigkeit droht. Dies ist der Fall, wenn das schuldnerische Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht jedoch keine Antragspflicht nach § 15a InsO.
Schon gewusst? Zum Insolvenzplanverfahren!
Die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzgründen bei einem laufenden Geschäftsbetrieb (insbesondere die Feststellung der Überschuldung) kann erhebliche Schwierigkeiten aufweisen.
Daher ist es dringend zu empfehlen, den Rat eines fachlich qualifizierten Beraters einzuholen. Dies kann auch helfen, die Geschäftsleitung vor Haftungsansprüchen bewahren.
Schon gewusst? Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in Bredeney sind auch verkehrsgünstig aus Rüttenscheid, Kettwig oder Werden zu erreichen!
Bei weiteren Fragen zum Thema Insolvenzrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Insolvenzrecht in Essen