Wer ein Erbe antritt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Die Berechnung der so anfallenden Steuer hängt neben dem Verwandtschaftsgrad insbesondere auch auf die Höhe der Erbschaft an.
Verstirbt ein Mensch in Deutschland, kommt es zum sog. Erbfall. Das Vermögen des verstorbenen Erblassers wird dann entsprechend der gesetzlichen Erbfolge bzw. des Testaments an seine Erben verteilt.
Wer beerbt wird ist verpflichtet, sein Erbe innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt zu melden. Das Finanzamt entscheidet entsprechend dieser Mitteilung, ob die Erben eine Erbschaftssteuererklärung abgeben müssen.
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Ob das Erbe versteuert werden muss, hängt neben dem Verwandtschaftsgrad maßgeblich von seiner Höhe ab. In der Erbschaftssteuererklärung wird ein Verzeichnis über den gesamten Nachlass und dessen Wert erstellt. So sind neben etwaigem Bankguthaben auch Immobilien, Grundstücke und andere wertvolle Gegenstände aufzuführen. Das Finanzamt bestimmt dann auf Basis der abgegebenen Erklärung die anfallende Erbschaftssteuer.
Die Höhe ebendieser richtet sich nach § 15 ErbStG. Demnach ist zunächst in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zwischen drei verschiedenen Steuerklassen zu unterscheiden. Je nach Steuerklasse unterliegen die Erben unterschiedlichen Freibeträgen und Steuersätzen.
Zur Steuerklasse I gehören die in gerader Linien Verwandten, z.B. Kinder, Eltern, Enkel und Ehegatten. Sie alle unterfallen demselben Steuersatz. Jedoch unterscheiden sie sich bezüglich ihrer Freibeträge.
Freibetrag | Steuersatz | |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
7 % bis 75.000 € 11 % bis 300.000€ |
Kinder, Enkel mit verstorbenen Eltern |
400.000 € |
15 % bis 600.000 € 19 % bis 6.000.000 € |
Enkelkinder | 200.000 € | 23 % bis 13.000.000 € |
Eltern und Großeltern | 100.000 € |
27 % bis 26.000.000 € 30 % ab 26.000.000 € |
Beispiel:
Marie Müller wird als einziges Kind ihrer Mutter mit einem Betrag von 600.000 € beerbt. Hiervon abzuziehen ist ihr Freibetrag, so dass ein zu versteuerndes Erbe von 200.000 € verbleibt. Dieses ist mit einem Prozentsatz von 11 % zu versteuern, es fällt Erbschaftssteuer i.H.v. 22.000 € an.
Neben dem generellen Freibetrag können Kinder und Ehegatten des Erblassers einen Versorgungsfreibetrag geltend machen, § 17 ErbStG. So wird dem verbliebenen Ehepartner pauschal ein weiterer Freibetrag i.H.v. 256.000 € gewährt.
So ergibt sich für Ehegatten ein Gesamtfreibetrag von 756.000 €.
Die Höhe des Versorgungsfreibetrages für Kinder ist von deren Alter abhängig und gestaffelt. So beträgt er für ein bis zu fünfjähriges Kind 52.000 € und bis zu einem Alter von 27 Jahren 10.300 €. Ab einem Alter von 27 Jahren steht Kindern kein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag zu.
Zur Steuerklasse II bei der Erbschaftssteuer zählen Familienmitglieder der Seitenlinien, also beispielsweise Geschwister, Nichten und Neffen. Angehörigen der Steuerklasse II steht jeweils ein Freibetrag von 20.000 € zu.
Freibetrag | Steuersatz | |
Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und –Kinder, geschiedene Ehegatten | 20.000 € | 15 % bis 75.000 € 20 % bis 300.000€ 25 % bis 600.000 € 30 % bis 6.000.000 € 35 % bis 13.000.000 € 40 % bis 26.000.000 € 43 % ab 26.000.000 € |
Weiter entfernte Verwandte und sonstige Erben fallen in Steuerklasse III.
Freibetrag | Steuersatz | |
Sonstige Erben | 20.000 € | 30 % bis 6.000.000 € 50 % ab 6.000.000 € |
Der Art und Höhe nach identisch mit der Erbschaftssteuer ist auch die Schenkungssteuer.
Beispiel:
Für Marie Müller fallen die gleichen Steuern an, wenn sie 600.000 € von ihrer Mutter erbt, wie wenn ihre Mutter ihr zu Lebzeiten 600.000 € schenkt.
Im Unterschied zur Erbschaft gilt jedoch der Schenkungssteuerfreibetrag alle 10 Jahre neu.
Beispiel:
Marie Müller erhält von ihrer Mutter 2018 ein Geldbetrag i.H.v. 400.000 €. Dieser ist aufgrund ihres Freibetrages schenkungssteuerbefreit.
Ab 2028 steht Frau Müller erneut der volle Freibetrag zu.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt neben dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser insbesondere von der Höhe der Erbschaft ab. Je nach Steuerklasse unterscheiden sich die Steuerfreibeträge und -Sätze.
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