Aufnahmen, die bei einem Unfall mit einer im Auto angebrachten Dashcam gemacht werden, sind vor Gericht als Beweismittel verwertbar. So lautet das Urteil des BGH vom 15.05.2018.
Bis vor ein paar Jahren kannte man Dashcams überwiegend aus Ländern wie Russland, wo sie nicht selten das kuriose Fahrverhalten einiger Verkehrsteilnehmer festhielten, welches dann als Video in sozialen Netzwerken und auf YouTube kursierte.
Inzwischen sind die kleinen Kameras auch in Deutschland in immer mehr Fahrzeugen vorzufinden. Sie werden in der Regel auf dem Armaturenbrett angebracht und filmen das Verkehrsgeschehen permanent mit.
Passiert dann ein Unfall, so können die Aufnahmen sehr genau dessen Hergang wiedergeben.
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Im vorliegenden Fall hatten allerdings sowohl das Amts-, als auch das Landgericht Magdeburg ein Beweisverwertungsverbot angenommen, da das ständige anlasslose Filmen der Verkehrsteilnehmer und des gesamten Geschehens entlang der Fahrstrecke einen nicht gerechtfertigten Datenschutzverstoß darstelle.
§ 4 Bundesdatenschutzgesetz (a.F.)
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Aufnahme wurde durch den BGH bestätigt. Die Richter bejahten allerdings trotzdem die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess.
Dies ergebe sich aus einer Interessenabwägung der Beteiligten: Einerseits liegt zwar ein möglicher Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners und der anderen gefilmten Verkehrsteilnehmer vor. Andererseits halten sich diese im öffentlichen Straßenraum auf, wodurch sie sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch Andere aussetzen.
Die Dashcam des anderen Beteiligten hat auch nur den Vorgang auf der öffentlichen Straße aufgezeichnet. Zudem sei die Verwertbarkeit der Aufnahmen der häufig gegebenen Beweisnot von Verkehrsteilnehmern geschuldet, da die Videos vom Straßengeschehen auch verlässliche Anknüpfungstatsachen für ein unfallanalytisches Gutachten bieten.
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Der BGH stellt in seinem Urteil allerdings klar, dass die unzulässigen Videoaufnahmen nicht ohne Konsequenzen bleiben. So können Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere mit hohen Geldbußen geahndet werden. Nicht zu vergessen ist hier, dass solche Verstöße von Amts wegen zu verfolgen wären. An dieser Stelle gibt das Urteil aber Anhaltspunkte, wie Dashcams datenschutzkonform betrieben werden können:
Inwieweit diese Betriebsänderung für Privatpersonen jedoch umzusetzen ist, bleibt insbesondere angesichts der Neuregelung des BDSG unklar. Hier wird nämlich beispielsweise für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen zusätzlich gefordert, dass die Beobachtung den Betroffenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar gemacht wird (§ 4 Abs. 2 BDSG n.F.).
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Das Urteil basiert noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, welches am 25.05.2018 durch das neue BDSG abgelöst wird, welches wiederum die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzt. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Videoüberwachung im öffentlichen Raum unterscheiden sich zwar nur marginal. Die Gesetzesänderung bricht daher nicht die Relevanz des Urteils, sodass die Verwertung von Dashcamaufnahmen als Beweis möglich ist und dies auch bleibt.
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Wenn Sie Fragen rund um das Thema Dashcam, heimliche Videoaufzeichnungen oder zu anderen datenschutzrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte für Datenschutz und IT-Recht und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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