Wer heiratet und keinen Ehevertrag abschließt, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder z.B. durch Scheidung, so kann einem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zustehen, mit welchem der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen wird.
Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter oder auch ein eigenes Unternehmen handeln. Der Vermögenszuwachs kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.
Der Zugewinnausgleich beruht dann auf der Erwägung, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten während des Güterstands im Rahmen einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit erworben haben. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 Abs. 1 BGB.
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat, § 1373 BGB.
Man rechnet also: Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen.
Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses § 1378 Abs. 1 BGB.
Beispiel:
A und B lassen sich scheiden. A hatte zu Beginn der Ehe 10.000 Euro; B hatte 30.000 Euro. Bei Zustellung des Scheidungsantrags beträgt das Vermögen von A 100.000 Euro. B hat 60.000 Euro.
Damit hat A einen Zugewinn i.H.v. 90.000 Euro. Der Zugewinn von B liegt bei 30.000 Euro.
Somit hat B einen Ausgleichsanspruch gegen A i.H.v. 30.000 Euro (Zugewinn A von 90 000 Euro – Zugewinn B von 30 000 Euro = 60 000 Euro : 2).
Zu beachten ist allerdings, dass kein Ausgleichsanspruch besteht, wenn der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte immer noch Schulden hat, so dass er sich zur Erfüllung des Anspruchs weiter verschulden müsste, § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB.
Beispiel:
A hat zu Beginn der Ehe Schulden i.H.v. 100.000 Euro. Während der Ehe baut er diese ab, so dass er zum Zeitpunkt der Scheidung nur noch 10.000 Euro Schulden hat. B hat hingegen weder Anfangs-, noch Endvermögen. Damit hätte B eigentlich einen Ausgleichsanspruch gegen A i.H.v. 45.000 € (Zugewinn A von 90.000 Euro - Zugewinn B von 0 Euro = 90.000 Euro : 2). Da A aber immer noch verschuldet ist, kann B ausnahmsweise keinen Zugewinnausgleich verlangen.
Anfangsvermögen ist gemäß § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört. Zu den zu berücksichtigenden Aktiva zählen alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert. Vom Wert des Aktivvermögens sind alle am Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten aller Art abzuziehen (z.B. Schulden, Steuern und Abgaben).
Außerdem wird nach § 1374 Abs. 2 BGB Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands der Zugewinngemeinschaft als Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (sogenanntes privilegiertes Vermögen). Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Erwerb von Vermögen privilegiert und damit nicht ausgleichspflichtig sein soll, der auf einer besonderen persönlichen Beziehung des Erwerbers zum Zuwendenden oder auf ähnlichen persönlichen Umständen beruht (z.B. die Eltern der Frau schenken dieser ein Haus). Damit sind beispielsweise Lottogewinne oder Schmerzensgeldansprüche nicht privilegiert.
Beispiel:
A hat im Zeitpunkt der Eheschließung Schulden i.H.v. 30 000 Euro. Während der Ehe erbt er 20 000 Euro. Damit hat er ein negatives Anfangsvermögen in Höhe von 10 000 Euro.
Schon gewusst? Vorsteuerabzug aus Umzugskosten
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstands hatte. Bei der Wertermittlung sind auch Wertänderungen zu berücksichtigen (z.B. wenn Ackerland nach der Eheschließung zum Bauland wird, Wertpapiere im Kurswert steigen oder sinken).
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird nach § 1375 Abs. 2 S. 1 aber auch der Betrag hinzugerechnet, um den sein Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, Vermögen verschwendet hat oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Beispiel:
A hat ein Anfangsvermögen von 60.000 Euro und ein Endvermögen von 80.000 Euro (Zugewinn: 20.000 Euro). Er hat aber zwei Jahre vor der Scheidung seiner Geliebten Schmuck im Wert von 20.000 Euro geschenkt. Dieser Wert ist dem Endvermögen hinzuzurechnen, so dass dieses bei A im Ergebnis 100.000 Euro beträgt (Zugewinn: 40.000 Euro).
Ohne Ehevertrag leben Verheiratete automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.
Wer in einer Zugewinngemeinschaft lebt und sich scheiden lässt, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen.
Dabei wird jedoch nicht alles ausgeglichen, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Heirat.
Bei weiteren Fragen zum Thema Zugewinnausgleich, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Ehe- und Familienrecht in Essen