Der Zivilprozess: Das Zwangsvollstreckungsverfahren

Geschrieben von: Henrik Noszka
Im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren geht es um die klageweise Erlangung eines Titels. Dieser kann dann im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden. Was Sie wissen müssen!

Der Zivilprozess

Streiten Bürger untereinander, handelt es sich in aller Regel um zivilrechtliche Probleme.
Beispiel: Vorgehen gegen den zu lauten Nachbarn Kauf eines mangelhaften Gebrauchtwagens
Zuständig für entsprechende Klagen sind dann die Zivilgerichte in Form der Amts- und Landgerichte.

Der Titel

Entscheidet das Gericht durch Urteil, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist das Erkenntnisverfahren beendet. Häufig schließt sich dann das Zwangsvollstreckungsverfahren an.
Alternativ kann ein Titel auch im Rahmen eines Mahnverfahrens erlangt werden!

Das Zwangsvollstreckungsverfahren

Ziel ist dabei die zwangsweise Durchsetzung des materiell festgestellten Anspruchs.
Beispiel: Im Zivilprozess wurde festgestellt, dass Herr Meier ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 Euro gegen Frau Müller zusteht. Herr Meier kann diesen titulierten Anspruch nun im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen

Das Verfahren

Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird durch einen entsprechenden Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht eingeleitet. Die eigentliche Vollstreckung führt dann in der Regel der Gerichtsvollzieher durch. Soll in Grundstücke vollstreckt werden, kann dies auch durch das Grundbuchamt erfolgen

Pfändung und Versteigerung

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung soll der Gläubiger in seinem titulierten Anspruch befriedigt werden. Dazu stehen je nach Art und Höhe des titulierten Anspruchs unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung.

Versteigerung beweglicher Sachen

So kann man bewegliche Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, pfänden.
Beispiel: Herr Maiers Auto wird vom Gerichtsvollzieher mitgenommen.
Zur Verwertung werden diese dann versteigert. Das so erlangte Geld steht dem Gläubiger in Höhe des titulierten Anspruchs zu. Außerdem sind vom Erlös die Kosten der Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Ein etwaig verbleibender Erlös steht dem Schuldner zu.

Forderungspfändung

Man kann auch Forderungen des Schuldners pfänden.

Zwangsvollstreckung in Immobilien

Insbesondere bei hohen Geldforderungen kann auch in Grundstücke und Immobilien vollstreckt werden. Bei der Zwangsverwaltung wird die Verwaltung der Immobilie durch einen Zwangsverwalter übernommen. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt dann beispielsweise über Miet- oder Pachteinnahmen. Alternativ kann auch eine Zwangshypothek an einem Grundstück ab einer Forderung von 750 Euro eingetragen werden. Hier erhält der Gläubiger indes aber gerade kein Geld. Vielmehr ist Zweck einer Zwangshypothek, die bestehende Forderung zu sichern. Zahlt der Schuldner bei einer bestellten Zwangshypothek nicht, bleibt als letzter Schritt die Zwangsversteigerung. Anschließend verrechnet man die Einnahmen aus dieser mit den Forderungen des Gläubigers verrechnet.

Unpfändbare Gegenstände

Die gute Nachricht für alle Schuldner: nicht alles ist pfändbar. So darf der Gerichtsvollzieher Gegenstände, die für die Lebensführung zwingend erforderlich sind, nicht pfänden oder verwerten. Hierzu zählen etwa Kleidung, Betten, Staubsauger oder auch ein Fernseher.

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