Das Zwangsvollstreckungsverfahren im Zivilprozess dient der Durchsetzung eines zuvor im Erkenntnisverfahren erlangten Titels. Mit oder ohne Hinzuziehung eines Anwalts kann ein vermeintlich bestehender Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses klageweise geltend gemacht werden. Hier erfahren Sie mehr zum Verfahren!
Grundsätzlich ist zunächst zwischen drei großen Rechtsgebieten zu unterscheiden: dem Zivilrecht, dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht.
Während das Strafrecht schon dem Namen nach in der Regel nur bei einer Anzeige und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Tragen kommt, regelt das öffentliche Recht das Verhältnis des Bürgers zum Staat und seinen Einwohnern.
Beispiel:
Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Baugenehmigung
Einspruch gegen einen Steuerbescheid
Zuständig sind dann in aller Regel die Verwaltungsgerichte bzw. das Finanzgericht, soweit es sich um steuerrechtliche Fragestellungen handelt.
Streiten Bürger untereinander, handelt es sich in aller Regel um zivilrechtliche Probleme.
Beispiel:
Vorgehen gegen den zu lauten Nachbarn
Kauf eines mangelhaften Gebrauchtwagens
Zuständig für entsprechende Klagen sind dann die Zivilgerichte in Form der Amts- und Landgerichte.
Im Unterschied zu strafrechtlichen Verfahren gilt vor den Zivilgerichten der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Dieser besagt, dass grundsätzlich die Parteien alles vortragen und beweisen müssen, um ihren Anspruch darzulegen.
Beispiel:
Beim Vorgehen gegen den zu lauten Nachbarn müsste der Kläger beweisen, dass es tatsächlich zu Ruhestörungen kommt. Hierzu könnte etwa ein unabhängiger Zeuge benannt werden.
Von der Beweislast zu unterscheiden ist dann die rechtliche Würdigung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar beinhalten die Klagen und Schriftsätze vieler Anwälte auch Ausführungen zur Rechtslage und eine entsprechende rechtliche Würdigung. Erforderlich sind solche aber gerade nicht.
Vielmehr sind die Parteien – und damit auch die Anwälte – lediglich für einen ausreichenden Tatsachenvortrag und diesbezüglichen Beweis verantwortlich. Die eigentliche rechtliche Auswertung dieser Erkenntnisse obliegt dann aber dem Gericht in Form der entscheidenden Richter.
Das Beweismaß richtet sich dabei nach der Vorschrift des § 286 Abs. 1 ZPO. Eine absolute Gewissheit – wie sie auch praktisch kaum zu erreichen sein dürfte – ist demnach gerade nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass das Gericht von der Wahrheit der Tatsache überzeugt ist.
Zum Beweis von behaupteten Tatsachen stehen den Parteien dabei unterschiedliche Beweismittel zur Verfügung. Im zivilrechtlichen Strengebeweisverfahren sind dies
Auch können weitere Akten, etwa aus einem vorangegangenen Gerichts- oder Strafverfahren durch das Gericht angefragt und hinzugezogen werden.
Final entscheiden tut nach der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung dann der zuständige Richter bzw. die zuständige Kammer. Hierzu wird ein Entscheidungstermin bestimmt. Das Ergebnis wird also nicht in der mündlichen Verhandlung selbst, sondern erst an einem zeitlich späteren Verkündungstermin bekanntgegeben.