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Zivilprozess: Welches Gericht ist zuständig?

Geschrieben von: Benedikt Renschler
Streit gehört dazu. Nicht immer gelingt es Betroffenen, sich zu einigen, wenn es einmal so weit gekommen ist. Mit oder ohne Hinzuziehung eines Anwalts kann dann ein vermeintlich bestehender Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses klageweise geltend gemacht werden. Hier erfahren Sie mehr zum Verfahren!

Die Rechtsgebiete

Grundsätzlich ist zunächst zwischen drei großen Rechtsgebieten zu unterscheiden: dem Zivilrecht, dem öffentlichen Recht und dem Strafrecht. Während das Strafrecht schon dem Namen nach in der Regel nur bei einer Anzeige und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Tragen kommt, regelt das öffentliche Recht das Verhältnis des Bürgers zum Staat und seinen Einwohnern. Zuständig sind dann in aller Regel die Verwaltungsgerichte bzw. das Finanzgericht, soweit es sich um steuerrechtliche Fragestellungen handelt.

Der Zivilprozess

Streiten Bürger untereinander, handelt es sich in aller Regel um zivilrechtliche Probleme. Zuständig für entsprechende Klagen sind dann die Zivilgerichte in Form der Amts- und Landgerichte.

Sachliche Zuständigkeit

Welches Gericht dann konkret zuständig ist, hängt von vielfältigen Faktoren ab. Insbesondere ist dabei der Wert des eingeklagten Anspruchs von Bedeutung. In aller Regel sind für Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte zuständig. Liegt die Forderung höher, liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit beim Landgericht des jeweiligen Gerichtsbezirks. Etwas anderes gilt dabei für mietrechtliche Streitigkeiten. Handelt es sich um eine solche, ist unabhängig vom Streitwert stets das Amtsgericht zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Von der sachlichen Zuständigkeit ist die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden. Sie legt fest, welches konkrete Amts- bzw. Landgericht für die Klage zuständig ist. Regelmäßig ist dabei auf den Wohnsitz des Beklagten, § 13 ZPO, als allgemeinen Gerichtsstand abzustellen. Darüber hinaus sieht die ZPO unterschiedliche besondere und ausschließliche Gerichtsstände, etwa bei Klagen mit Immobilienbezug oder bei Verkehrsunfällen, vor.

Vereinbarungen zur Gerichtszuständigkeit

Zuletzt kann gemäß § 38 ZPO ein Gerichtsstand auch im Vorfeld durch die Parteien vereinbart werden. Dies ist insbesondere bei der Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen üblich. Unternehmer versuchen so, Klagen zu bündeln und Reisetätigkeiten zu minimieren.

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