Die Parteien stritten darüber, wer Inhaber eines Facebook-Accounts ist. Ein unangenehmer Streit für den Arbeitgeber, der über "seinen" firmeneigenenen Facebook-Account verfügen wollte. Der Arbeitnehmer behauptete jedoch den streitgegenständlichen Facebook-Account nur für sich privat in seiner Freizeit aus privaten Gründen angelegt zu haben.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin – einem Unternehmen – und dem Beklagten – einem Arbeitnehmer – war 2017 beendet worden. Der Arbeitnehmer hatte zuvor im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Facebook-Account betreut. Hoch streitig war die Frage, ob der Account dafür geschaffen wurde, Angelegenheiten der Firma der Arbeitgeberin zu vertreten, oder ob es sich lediglich um einen privaten Account des Arbeitnehmers handelte, denn nach seinem Ausscheiden hatte der Arbeitnehmer unter der Rubrik „Info“ einen Link, mit welchem man ursprünglich auf die Website der Klägerin gelangte, so geändert, dass er Nutzer nun auf die neu gegründete Firma des Arbeitnehmers geleitet wurde. Daraufhin machte die Klägerin geltend, Inhaberin der Facebook-Seite zu sein und begehrte vor dem Amtsgericht Brandenburg eine einstweilige Verfügung. Die daraufhin erlassene einstweilige Verfügung hatte zum Inhalt, dass der Verfügungsbeklagte die Änderung des Links rückgängig machen sollte und ansonsten keine Änderungen mehr an der Facebook-Seite vornehmen dürfe. Diesen Beschluss hat das AG Brandenburg nun aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 31.01.2018zurückgewiesen.
Vorliegend war insbesondere streitig, ob das klägerische Unternehmen den „persönlichen“ Facebook-Account, über welchen die Firmen-Facebook-Seite eingerichtet wurde, für sich selbst in Anspruch nehmen konnte.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Account dafür geschaffen wurde, die Angelegenheiten der Firma der Klägerin zu vertreten und zu verwalten, das heißt wenn es sich um einen dienstlichen Account gehandelt hätte. Hierfür sprach nach Ansicht des Gerichts, dass der Arbeitnehmer seinen Account erst nach Beschäftigungsbeginn einrichtete. Allerdings wurde der Account auf die private E-Mail-Adresse des Beklagten und nicht auf eine dienstliche E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin angemeldet. Des Weiteren wurden auf dem Account neben geteilten Inhalten des Unternehmens auch private Fotos veröffentlicht, sodass er nicht nur ausschließlich beruflich und zur Verwaltung der Firmen-Facebook-Seite genutzt wurde. Es handelte sich also um einen Misch-Account, welcher privat und dienstlich gemischt genutzt wurde. Ob ein überwiegend privat oder überwiegend geschäftlicher Account vorliege, sei maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild abzugrenzen. Neben den oben genannten Anhaltspunkten stellte das Gericht auch darauf ab, dass der Account ausschließlich durch den ehemaligen Arbeitnehmer geführt worden war und er sich auch im Urlaub nicht dabei hatte vertreten lassen, sodass von einer überwiegenden privaten Nutzung ausging. Eine Inhaberschaft des Unternehmens bezüglich des Facebook-Accounts sei somit im Ergebnis zu verneinen.
Das AG wies zudem auf den Faktor des Datenschutzes hin, welcher insbesondere bei betroffenen Misch-Accounts zu beachten sei. Auch wenn sich der Arbeitgeber darauf berufen kann, dass der ehemalige Arbeitnehmer Daten für die Zwecke des Arbeitsverhältnisses erhoben hat, so ist problematisch, dass betroffene Dritte ihre Daten in der Regel wohl lediglich dem jeweiligen Arbeitnehmer als Person, nicht aber als Vertreter der Arbeitgeberin eröffnen wollen.
Zudem scheidet eine Zugangseinräumung durch die Firma Facebook selbst solange aus, bis dem alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Beklagten beispielsweise im Rahmen privater Nachrichten Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben. Dies ergibt sich aus dem Fernmeldegeheimnis.
§ 88 Telekommunikationsgesetz (TKG)
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. […]
Firmen-Accounts bei Facebook und anderen sozialen Medien sind heute vollkommen üblich, um sich nicht nur potentiellen Kunden zu präsentieren sondern auch um mit Kunden zu kommunizieren. Dabei sollte das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber darauf achten, dass der Account des sozialen Netzwerks auch ausschließlich für das Unternehmen geführt und von diesem betreut wird. Bei dem Mitarbeiter, der den Unternehmensaccount betreut, sollte darauf geachtet werden, dass sich der private und der "betriebliche Account" nicht zu sehr vermischen. Hierzu kann insbesondere eine vertragliche Regelung dienlich sein, in welcher auch geregelt wird, wie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers mit dem Account zu verfahren ist, damit er dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung steht.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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