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Der Strafprozess: Das Strafbefehlsverfahren

24. Juli 2022
Geschrieben von: Kira Dahlmann
Erhebt die Staatsanwaltschaft nach dem Ermittlungsverfahren aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts Anklage, wird diese an das zuständige Gericht übermittelt. Dieses entscheidet dann maßgeblich über den weiteren Fortlauf des Verfahrens.

Der Strafprozess

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und im Anschluss im Strafprozess angeklagt werden.

Die Staatsanwaltschaft

Zunächst muss es überhaupt zu einem Gerichtsprozess kommen. Hierzu muss die Staatsanwaltschaft tätig werden. Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.

Die Anklageschrift

Entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, fertigt sie eine Anklageschrift und übermittelt diese an das Gericht. Das Gericht beraumt dann einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung an.

Das Strafbefehlsverfahren

Eine Ausnahme von diesem Vorgehen bildet das in § 408a StPO geregelte Strafbefehlsverfahren. Hierbei handelt es sich zunächst um ein schriftliches Verfahren, das ohne mündliche Verhandlung auskommt. Dabei wird dem Täter ein schriftlicher Strafbefehl zugestellt. Diesem ist zu entnehmen, was ihm zur Last gelegt wird und wie hoch die Strafe sein soll. Die Verurteilung erfolgt so im schriftlichen Verfahren.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen den Strafbefehl kann befristet Einspruch eingelegt werden. Dann kommt es zu einer Terminierung einer Hauptverhandlung – es folgt das bereits bekannte mündliche Verfahren. Der Einspruch kann sich dabei sowohl gegen den gesamten Strafbefehl oder auch nur gegen die Rechtsfolge – etwa die Höhe der Tagessätze – richten.

Der Sitzungsstrafbefehl

Der Sitzungsstrafbefehl stellt eine besondere Form des Strafbefehls dar. Er kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen, wenn der Angeklagte zum Termin der mündlichen Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Die Staatsanwaltschaft beantragt dann auf Grund der Anklage eine Strafe. Diese kann von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr mit Bewährung lauten. Für längere Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollen, kann eine Verurteilung nur im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung erfolgen. Auch gegen den Sitzungsstrafbefehl kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.

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