Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und im Anschluss im Strafprozess angeklagt werden. Vor Gericht muss dabei bewiesen werden, dass auch tatsächlich eine Straftat begangen wurde.
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss hierzu die Staatsanwaltschaft tätig werden.
Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.
Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit. Hierzu kann der Angeklagte zunächst selbst zur Tat aussagen, soweit er sich nicht entscheidet, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Im Anschluss folgt die eigentliche Beweisaufnahme. Im Strafprozess ist dabei stets zwischen der Beweiserhebung und der Beweisverwendung zu unterscheiden.
Die Beweiserhebung betrifft die Methode, mittels derer ein Beweis erlangt wurde.
Beispiel: Die Wohnung des Beschuldigten wird durch die Polizei durchsucht. Die Durchsuchung ist dann eine Beweiserhebungsmethode. Insbesondere darf dabei nicht gegen Beweisthemenverbote oder Beweismethodenverbote verstoßen werden. Beispielsweise darf niemand gefoltert werden, um ihn zu einer Aussage zu bewegen.
Die Beweisverwertung betrifft die Frage, ob ein einmal erhobener Beweis auch im Hauptverfahren verwendet werden darf. Insoweit gilt es zu beachten, dass im deutschen Strafrecht dem Prinzip der materiellen Wahrheit ein hoher Stellenwert beigemessen wird. So soll der wahre Sachverhalt bestmöglich ermittelt werden. Insofern sind Beweisverwertungsverbote auch bei rechtswidrig erlangten Beweisen nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn das staatliche Interesse an der Strafaufklärung zurücktreten muss.
Absolute Beweisverwertungsverbote sind solche, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Etwa dürfen Aussagen, die durch Folter erzwungen werden, grundsätzlich nicht verwendet werden, § 136a StPO. Auch das Protokoll einer polizeilichen Vernehmung eines Zeugen darf gemäß § 252 StPO nicht verlesen werden, soweit der Zeuge später im Prozess von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Daneben sind unselbstständige und selbstständige Beweisverwertungsverbote zu unterscheiden.
Ein Beweisverwertungsverbot, welches auf einer rechtswidrigen Beweisgewinnung und damit auf einem Beweiserhebungsverbot gründet, wird als unselbstständiges Beweisverwertungsverbot bezeichnet. Ist hingegen die Beweiserhebung rechtmäßig, kann ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot vorliegen.
Steht im Einzelfall fest, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht, hat dies im Prozess gravierende Folgen. So darf das Beweismittel für die Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt werden und sich nicht im Urteil wiederfinden. Wird es doch für eine Entscheidung herangezogen, so kann eine Revision erfolgreich sein.
Steht ohne den nicht verwertbaren Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass tatsächlich alle Merkmale eines Straftatbestands verwirklicht wurden, ist der Beschuldigte freizusprechen. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", d.h. "im Zweifel für den Angeklagten".