Der Strafprozess Teil 2: Das Ermittlungsverfahren

26. Juni 2022
Geschrieben von: Kira Dahlmann

Bereits in unserer letzten Beitragsserie haben wir ausführlich über den Zivilprozess vor den Amts- und Landgerichten berichtet. Auch für strafbare Verhalten sind diese Gerichte zuständig. Aber wie kommt es überhaupt zu einem Strafverfahren?

Der Strafprozess

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Nicht alles ist in Deutschland erlaubt. Eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen sind unter Strafe gestellt. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft erfolgt und im Anschluss im Strafprozess angeklagt werden.

Freispruch und Verurteilung

Befindet das Gericht den Angeklagten für schuldig, kann er im Strafprozess zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Daneben können weitere Maßnahmen, etwa der Entzug der Fahrerlaubnis, angeordnet worden.

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Die Staatsanwaltschaft

Zunächst muss es hierfür jedoch überhaupt zu einem Gerichtsprozess kommen. Hierzu muss die Staatsanwaltschaft tätig werden.

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Die Staatsanwaltschaft hält in Deutschland das Anklagemonopol. Häufig wird sie dabei auch als Herrin des Ermittlungsverfahrens bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft ist für die Einleitung wie auch für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich.

Das Ermittlungsverfahren

Die Strafverfolgung beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Ziel dieses Verfahrensabschnittes ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.

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Die Verfahrensherrschaft im Ermittlungsverfahren obliegt dabei der Staatsanwaltschaft. Sie kann und muss den Sachverhalt von sich aus bestmöglich ermitteln. Dies betrifft - entgegen des oft entstehenden Eindrucks bei den Betroffenen - nicht nur die den Täter belastenden, sondern auch die entlastenden Beweise und Indizien. Man spricht insoweit auch vom Amtsermittlungsgrundsatz.

Der Anfangsverdacht

Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht besteht, § 152 StPO. Dieser Anfangsverdacht kann etwa aus einer bei der Polizei eingegangenen Strafanzeige, einem Strafantrag folgen. Ein Anfangsverdacht kann aber auch dann bestehen, wenn der Staatsanwaltschaft auf andere Weise ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird.

Beispiel:
Frau Müller stellt bei der Polizei eine Strafanzeige gegen Herrn Meier bei der Polizei und gibt an, dieser habe sie geschlagen. Sie hat ein blaues Auge und begehrt, dass Herr Meier strafrechtlich verfolgt wird (so genannter Strafantrag).

Erforderlich für einen Anfangsverdacht sind konkrete Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat vorliegen könnte. Stellt die Staatsanwaltschaft solche Tatsachen fest, muss sie weitere Ermittlungen einleiten, soweit nicht die engen Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO vorliegen.

Einstellung des Verfahrens

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Liegen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vor, wird das Verfahren eingestellt.

Beispiel:
Herr Mustermann ruft die Polizei und meldet einen Wohnungseinbruchsdiebstahl in die Wohnung seines Nachbarn. Beim Eintreffen der Polizei wird festgestellt, dass es sich lediglich um den Schlüsseldienst handelt, da sein Nachbar sich ausgesperrt hat.

Selbiges gilt, wenn das Verfahren gegen einen unbekannten Täter eingeleitet wurde und dieser nicht ermittelt werden kann, § 170 Abs. 2 StPO.

Beispiel:
Herr Mustermann ruft die Polizei und meldet einen Wohnungseinbruchsdiebstahl in seine Wohnung. Der Täter kann auch nach mehreren Wochen Ermittlungsarbeit nicht ausfindig gemacht werden.

Hinreichender Tatverdacht

Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die möglichst abschließende Aufklärung des Sachverhalts. Hierbei ist durch die Staatsanwaltschaft festzustellen, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht.

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Ein solcher hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach einer Prognose der Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Hauptverhandlung strafrechtlich verurteilt und nicht freigesprochen würde, §§ 170 Abs. 1, 203 StPO.

Beispiel:
Herr Maier gibt an, von Frau Arning geschlagen worden zu sein. Frau Arning ist zuvor noch nie straffällig geworden und bestreitet die Tat. Herr Maier weist keine Verletzungen auf. Es gibt keine weiteren Zeugen. Ein hinreichender Tatverdacht besteht daher nicht.

Besteht hingegen ein hinreichender Tatverdacht, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Strafgericht. Andernfalls folgt die Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO.

Angeschuldigter

Durch die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wird der vormals Beschuldigte gemäß § 157 StPO als Tatverdächtiger zum Angeschuldigten. Das Zwischenverfahren wird eingeleitet.

Beispiel:
Frau Meyer gibt an, Herr Obst sei in ihre Wohnung eingebrochen und habe ihren Schmuck entwendet. An der Wohnungstür befinden sich Einbruchspuren, an denen die Spurensicherung DNA-Spuren sicherstellen kann. Diese sind Herrn Obst zuzuordnen. Bei einer Durchsuchen seiner Wohnung wird der von Frau Meyer als entwendet gemeldete Schmuck aufgefunden. Ein hinreichender Tatverdacht besteht. Daher wird die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Herrn Obst erheben.

Das Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren überprüft das Gericht als neuer Herr des Verfahrens die Zulässigkeit der Anklage. Dabei prüft es, ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, also eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit, besteht.

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Ist dies der Fall, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss und leitet das Hauptverfahren ein, § 203 StPO. Andernfalls erlässt es einen Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO.

Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss des Prozessgerichts, § 203 StPO. Der Angeschuldigte wird nunmehr als Angeklagter bezeichnet.

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Der Prozess wird in der Regel durch ein Urteil, in dem der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird, beendet.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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