Der Strafprozess Teil 15: Vollstreckung und Rechtsmittel

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Wer gegen ein Strafgesetz verstößt, kann strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung folgt dann das Vollstreckungsverfahren. Rechtskraft tritt vorerst nicht ein, wenn rechtzeitig ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss hierzu die Staatsanwaltschaft tätig werden.

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Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.

Das Hauptverfahren

Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit.

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Das Verfahren endet dann in aller Regel durch einen Freispruch oder eine Verurteilung, soweit es nicht eingestellt wird.

Das Vollstreckungsverfahren

Wird ein Strafurteil oder Strafbefehl rechtskräftig, schließt sich an die Verurteilung das Vollstreckungsverfahren an, §§ 449 ff. StPO. Für dieses ist erneut die Staatsanwaltschaft zuständig.

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Dabei ist zwischen Geld- und Freiheitsstrafen zu unterscheiden. Während Freiheitsstrafen, soweit sie nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, in der Justizvollzugsanstalt verbüßt werden müssen, sind Geldstrafen an die Staatskasse zu zahlen.

Rechtmittel

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Wie auch im Zivilprozess stehen Betroffenen auch gegen strafgerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel zu.

Berufung

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Als zweite Tatsacheninstanz kann Berufung eingelegt werden. Der Sachverhalt und die Beweise werden hier erneut ermittelt und überprüft.

Revision und Verfassungsbeschwerde

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Sollen demgegenüber prozessuale Fehler, etwa die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise, geltend gemacht werden, kann die Revision als Rechtsmittel eingelegt werden. Darüber hinaus besteht grundsätzlich nach der Ausschöpfung des Rechtswegs die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde oder die Anrufung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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