Der Strafprozess Teil 14: Jugendstrafrecht

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Nicht alles ist in Deutschland erlaubt. Eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen ist unter Strafe gestellt. Auch Minderjährige können dabei als Täter in Betracht kommen.

Der Strafprozess

Verurteilt – was nun?

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, kann diese durch die Staatsanwaltschaft verfolgt und im Anschluss im Strafprozess angeklagt werden.

Die Täter

Nicht selten sind dabei auch junge Menschen einer Straftat verdächtig. Für sie kommt dann das Jugendstrafrecht zur Anwendung.

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Das Jugendstrafrecht unterscheidet dabei zwischen

  • Jugendlichen Tätern – diese sind bei Begehung der Tat unter 18 Jahren alt
  • Heranwachsenden Tätern – diese sind bei Begehung der Tat unter 21 Jahren alt

Unter 14 Jahren kann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden. Es fehlt insoweit an der Strafmündigkeit.

Wer ein Kind unter 14 Jahren dazu bewegt, eine Tat durchzuführen, die eigentlich strafbar wäre, der kann unter Umständen als mittelbarer Täter strafbar sein.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist als Erziehungsstrafrecht ausgestaltet. Im Fokus steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung und Besserung der Täter. Das Jugendstrafrecht ergänzt und modifiziert insoweit die sonstigen strafrechtlichen Regelungen.

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Dabei gelangt das Jugendstrafrecht für alle Minderjährigen ab 14 Jahren zur Anwendung. Von 18 bis 21 Jahren kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Abzustellen ist dabei auf den Reifegrad und das Verständnis des Täters in Form von dessen geistiger Entwicklung.

Sanktionen

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Im Jugendstrafstrafrecht spricht man aufgrund des vorherrschenden Erziehungscharakters grundsätzlich nicht von Strafen, sondern von Sanktionen. In Betracht kommen

  • Erziehungsmaßnahmen §§ 9 ff. JGG
  • Zuchtmittel §§ 13 ff. JGG
  • Jugendstrafen § 17 ff. JGG bei schädlichen Neigungen

Zuständigkeiten der Jugendgerichte

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Für Strafverfahren gegen unter 21-Jährige sind grundsätzlich die Jugendgerichte zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden ausnahmsweise Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangen soll, §§ 102, 103 JGG.

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