Der Strafprozess Teil 13: Ich sage lieber gar nichts!

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Allgemeines Zivilrecht Strafrecht

Wer gegen ein Strafgesetz verstößt, kann verfolgt und verurteilt werden. Häufig werden hierzu Beschuldigte und auch Zeugen polizeilich oder richterlich vernommen. Aber wer muss aussagen – und was passiert, wenn man im Strafprozess lügt?

Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss hierzu die Staatsanwaltschaft tätig werden.

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Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.

Das Hauptverfahren

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Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit. Hierzu kann der Angeklagte zunächst selbst zur Tat aussagen, soweit er sich nicht entscheidet, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

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Schweigerecht des Beschuldigten

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Dem Beschuldigten steht insoweit ein umfassendes Schweigerecht getreu dem Motto „Niemand muss sich selbst belasten oder an der eigenen Strafverfolgung mitwirken“ zu. Er muss in keinem Zeitpunkt des Verfahrens aussagen oder an den Ermittlungen mitwirken. Hiervon ausgenommen sind Duldungspflichten. So muss der Beschuldigte etwa eine Blutentnahme zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration dulden, soweit diese vom Richter angeordnet wurde.

Zeugen

Vom Beschuldigten zu unterscheiden sind Zeugen. Sie sind gemäß § 48 StPO grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und muss an der Aufklärung des wahren Sachverhalts mitwirken.

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Besondere Berufsgruppen

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen. Einige Berufsgruppen wie Ärzte, Geistliche und Anwälte sind gemäß § 53 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, wenn sie sonst gegen ihre Schweigepflicht verstoßen würden.

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Gefahr der Strafverfolgung

Darüber hinaus darf man gemäß § 55 StPO die Aussage verweigern, wenn man sich ansonsten der Gefahr der eigenen Strafverfolgung aussetzt. Das Aussageverweigerungsrecht betrifft im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht jedoch nur einzelne Aussagen. Fragen, die den Zeugen nicht betreffen, müssen daher grundsätzlich schon wahrheitsgetreu beantwortet werden.

Beispiel:
Herr Müller wird zu einem Raub befragt, den Herr Maier begangen haben soll. Tatsächlich haben beide den Raub gemeinsam begangen. Herr Müller ist nicht zur Aussage verpflichtet, soweit er sich durch diese selbst belasten würde.

Verwandte und Angehörige

Gemäß § 52 StPO müssen Verlobte, Ehegatten und enge Verwandte nicht gegen ihre Familie aussagen. Nahe Verwandte sind dabei etwa die Eltern, Kinder, Geschwister oder auch der (geschiedene) Ehepartner.

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Lügen ist nicht erlaubt

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Es ist jedoch zu beachten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht lediglich ein Schweigen des Zeugen rechtfertigt. Demgegenüber ist es nicht erlaubt Lügen zu erzählen.

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Wer dennoch – ggf. unter Eid – falsche Angaben macht, kann gemäß §§ 154, 153 StGB wegen uneidlicher Falschaussage oder Meineids verfolgt und seinerseits zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Dies gilt nicht für den Angeklagten. Diesem ist es grundsätzlich auch erlaubt, im Strafprozess nicht die Wahrheit zu sagen.

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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