Wer gegen ein Strafgesetz verstößt, kann strafrechtlich verfolgt und verurteilt werden. Aber was hat es eigentlich mit Vorstrafen und Führungszeugnissen auf sich und wann werden etwaige Eintragungen gelöscht? Wir klären auf!
Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden.
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Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.
Das Hauptverfahren
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Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit. Hierzu kann der Angeklagte zunächst selbst zur Tat aussagen, soweit er sich nicht entscheidet, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
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Das Verfahren endet dann mit einem Freispruch oder einer Verurteilung, in aller Regel zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Die Verurteilung
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Die Verurteilung ist also umgangssprachlich gleichzusetzen mit einer Bestrafung. Dem gleichzusetzen ist auch ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl.
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Vorbestraft
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Der Begriff „vorbestraft“ knüpft im allgemeinen Sprachgebrauch an eine Eintragung im Führungszeugnis an, das dem § 53 Bundeszentralregistergesetz entspricht. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dabei ist zwischen dem einfachen und dem erweiterten Führungszeugnis zu unterscheiden.
Einfaches Führungszeugnis
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Das einfache Führungszeugnis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es enthält alle Verurteilungen ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen ab drei Monaten, nicht aber Jugendstrafen. Wer also lediglich zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, hat keinen Eintrag im einfachen Führungszeugnis zu befürchten.
Erweitertes Führungszeugnis
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Das erweiterte Führungszeugnis ist ein Führungszeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in bestimmten Bereichen, etwa bei der Arbeit mit Minderjährigen von Nöten. Im Unterschied zum einfachen Führungszeugnis sind im erweiterten Führungszeugnis auch Geldstrafen unter 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafen von drei Monaten und Jugendstrafen.
Löschung von Einträgen
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Die gute Nachricht: auch Einträge im Führungszeugnis sind nicht für immer. Wird der Betroffene nicht erneut straffällig, werden Eintragungen nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.
Eine Ausnahme hiervon bilden Sexualdelikte, die erst nach zehn Jahren nicht mehr abgebildet werden.
Noch Fragen?
Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Strafrecht in Essen