In unserer neuen strafprozessualen Beitragsserie informieren wir Sie umfassend um Themen rund um das Strafverfahren. Sind Sie von einem Solchen betroffen, können wir Sie hierbei auch als Strafverteidiger unterstützen. Aber was macht eigentlich ein Fachanwalt für Strafrecht im Prozess?
Die Staatsanwaltschaft ist in Deutschland als Herrin des Verfahrens für die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zuständig. Ehe es zu einem Gerichtsprozess kommt, muss hierzu die Staatsanwaltschaft tätig werden.
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Regelmäßig beginnt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist die Aufklärung des Sachverhalts und die abschließende Entscheidung, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden soll.
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Das Hauptverfahren dient dem Zweck, die in Rede stehende Tat und ihre Umstände bestmöglich aufzuklären. Insoweit spricht man auch vom Prinzip der materiellen Wahrheit. Hierzu kann der Angeklagte zunächst selbst zur Tat aussagen, soweit er sich nicht entscheidet, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
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Dabei hat er die Möglichkeit, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen, der ihn während des gesamten Verfahrens unterstützt.
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Der Strafverteidiger ist ein dem Beschuldigten einer Straftat in einem Strafverfahren zur Seite stehender rechtlicher Beistand. Häufig wird er dabei auch nur als Verteidiger bezeichnet. Grundsätzlich hat dabei jeder Beschuldigte gemäß § 137 StPO das Recht, bis zu drei Verteidiger hinzuzuziehen. Bei Verteidigern handelt es sich fast ausschließlich um zugelassene Rechtsanwälte.
Der Strafverteidiger nimmt die Rolle der Verteidigung im Strafverfahren wahr. Ziel ist dabei unabhängig vom Zeitpunkt des Strafverfahrens die Beratung des Beschuldigten. So soll er seine Interessen bestmöglich wahrnehmen und vertreten können. Ein besonderer Augenmerk des Verteidigers liegt dabei darauf, dass das Verfahren korrekt durchgeführt und die Rechte des Beschuldigten gewahrt werden.
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Häufig kommt dem Strafverteidiger dabei im Prozess auch eine vermittelnde Rolle zu.
Die Kosten eines Strafverteidigers richten sich nach dem RVG und den konkret wahrgenommenen Tätigkeiten. Maßgeblich ist dabei auch der konkrete Aufwand und Zeitaufwand des Mandats. Im Falle eines Pflichtverteidigers werden diese zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Ansonsten sind die Kosten zunächst vom Beschuldigten selbst zu tragen.
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Im Falle eines Freispruchs im Strafverfahren steht dem Freigesprochenen dann ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu. Im Falle einer Verurteilung muss er die Kosten selbst tragen.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, wenden Sie sich an unsere Anwälte oder unsere Steuerberatung und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für alle Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an 0201/24030.
Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
Ihre Anwälte für Strafrecht in Essen